Der Erblasser hatte mit letztwilliger Verfügung seine Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote seiner Lebenspartnerin zugewendet. Die Kinder schlugen die Erbschaft aus. Die Lebenspartnerin nahm sie unter öffentlichem Inventar an. Die Friedensrichterin stellte in der Folge fest, dass sich die Geschwister des Erblassers zur Annahme der Erbschaft zu äussern hätten. A. verlangte mit Berufung die Feststellung, dass sie Alleinerbin sei. Nachdem das Kantonsgericht die Berufung abgewiesen hat, erneuert A. ihr Begehren vor Bundesgericht.