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Vertretung der Erbengemeinschaft in dringlichen Fällen

Vertretung der Erbengemeinschaft in dringlichen Fällen

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen

Vertretung der Erbengemeinschaft in dringlichen Fällen

D. hatte mit Zustimmung seiner Ehefrau C. 1994 die Liegenschaft X. seinen Kindern A. und B. als Erbvorbezug überschrieben. Diese wurden im Rahmen einer einfachen Gesellschaft Gesamteigentümer der Liegenschaft, D. und C. sollten die lebenslange Nutzniessung daran behalten. D. starb 2015, C. 2019. A. und B. liegen bezüglich der beiden Nachlässe im Streit. Einer der Streitpunkte betrifft die Miete für eine Wohnung in der Liegenschaft X., die A. von April 2015 bis November 2018 als Gegenleistung für administrative und finanzielle Aufgaben für seine Mutter C. kostenlos zur Verfügung gestellt worden sein soll. Dies bestreitet B., gemäss welcher der Mietzins in Höhe von monatlich CHF 2 250 auch in dieser Zeit zu entrichten gewesen wäre. 

Auf Gesuch von B. setzte die Juge de Paix (nachfolgend: Friedensrichterin) im Januar 2020 F. von der G. SA als Erbenvertreter i.S.v. Art. 602 Abs. 3 ZGB ein, dessen Aufgabe auf die Verwaltung zweier Liegenschaften im Kanton Wallis sowie der Liegenschaft X. beschränkt wurde. Im April 2020 teilte die Friedensrichterin mit, sie stelle fest, dass die Liegenschaft X. im Gesamteigentum von A. und B. stehe und...

iusNet ErbR 18.12.2020

 

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