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Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Handeln Dringenden Fällen

Handeln in dringenden Fällen

Streitgenössische Nebenintervention

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die streitgenössische Nebenintervention zulässig ist, wenn ein Urteil kraft materiellen Rechts unmittelbare Wirkungen nicht nur für die Hauptparteien, sondern auch für den Nebenintervenienten hat und diese Wirkungen nicht durch Art. 77 ZPO vermieden oder gemildert werden können. Diesfalls werden auch Prozesshandlungen des Nebenintervenienten berücksichtigt, die denjenigen der unterstützten Hauptpartei widersprechen. In casu wehrte sich der streitgenössische Nebenintervenient erfolgreich gegen die Aufhebung des Entscheids, mit dem die KESB dem Grundstückverkauf zugestimmt hatte.
iusNet ErbR 09.09.2021

Vertretung der Erbengemeinschaft in dringlichen Fällen

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Gemäss der Rechtsprechung besteht in dringenden Fällen, in denen die Interessen der Erbengemeinschaft rasches Handeln erfordern, eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns. Die Genfer Cour de Justice bestätigte die Berechtigung einer Erbin, ohne die Zustimmung des einzigen Miterben die Betreibung gegen diesen für Mietzinsforderungen der Erbengemeinschaft einzuleiten, nachdem die Verjährungsfrist abzulaufen drohte, der Miterbe die Unterzeichnung eines Verjährungsverzichts verweigert hatte und der Auftrag des amtierenden Spezialerbenvertreters unklar war.
iusNet ErbR 18.12.2020