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Registriertes Treuunternehmen (FL): Das Bundesgericht klärt wichtige Fragen – auch mit Blick auf Trusts im Nachlass

Rechtsprechung
Strukturiertes Vermögen

Registriertes Treuunternehmen (FL): Das Bundesgericht klärt wichtige Fragen – auch mit Blick auf Trusts im Nachlass

Der 2013 verstorbene G.A. hinterliess als Erben seine Kinder A.A., B.A. und C.A. sowie drei Kinder, D.D., E.D. und F.D., einer vorverstorbenen Tochter. Die Erben einigten sich zunächst im Rahmen eines Vergleichs auf die Teilung des Nachlasses. Später wurde festgestellt, dass G.A. bis zu seinem Tod einziger Begünstigter eines von ihm gegründeten liechtensteinischen Registrierten Treuunternehmens war. Als Begünstigte nach seinem Tod waren B.A. und C.A. bezeichnet. D.D., E.D. und F.D. beantragen die Feststellung, dass das Vermögen des Treuunternehmens in den Nachlass falle, sowie die Zuweisung dieser Vermögenswerte im Sinne einer Nachteilung, eventualiter sei festzustellen, dass die Zuwendungen von G.A. an das Trust Reg. I zulasten von B.A. und C.A. ausgleichungspflichtig seien.
iusnet ErbR 04.02.2025

Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz (Entscheid des Bundesgerichts)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz (Entscheid des Bundesgerichts)

Die Parteien stehen sich in einem Streit um die Gültigkeit von nach Abschluss eines Erbvertrags errichteten Testamenten gegenüber. Nachdem sie auf die erneute Ansetzung einer zuvor mehrfach verschobenen Schlichtungsverhandlung verzichtet hatten, schrieb die Schlichtungsbehörde das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Das erstinstanzliche Gericht wies die in der Folge erhobene Klage ab. Nach erfolgloser Berufung erheben die Kläger Beschwerde an das Bundesgericht. Sie werfen den Vorinstanzen vor, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass die Rechtshängigkeit nicht mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 10. Dezember 2019, sondern erst mit der Eingabe vom 23. April 2021 beim erstinstanzlichen Gericht begründet worden sei und die Klage daher verwirkt gewesen sei.
iusnet ErbR 30.01.2025

Internationale Zuständigkeit ratione loci / Wohnsitz

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht

Internationale Zuständigkeit ratione loci / Wohnsitz

Der im Juli 2022 verstorbene K. hinterliess drei Kinder, E., F. und G., aus einer geschiedenen Ehe sowie vier Kinder, A., B., C. und D., aus der Beziehung mit I., die er mit Verfügung von Todes wegen als «légataire universelle» eingesetzt hatte. Seit 2017 war er mit H. verheiratet, mit der er zunächst in seiner Eigentumswohnung in W. (Schweiz) wohnte. Im November 2020 kaufte er eine kleine Wohnung in U. (Frankreich), wo H. ab Januar 2022 ihren offiziellen Hauptwohnsitz hatte. Nach dem Tod von K. entbrannte unter den Genannten ein Streit, welcher Staat für dessen Nachlass zuständig sei.
iusnet ErbR 30.01.2025

Einseitige Aufhebung eines Verpfründungsvertrags

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

Einseitige Aufhebung eines Verpfründungsvertrags

A.A. und H.C. sind die Töchter der 2011 bzw. 2013 verstorbenen Eheleute F.F. und G.F. A.A. ist die Mutter von B.A. H.C. verstarb im April 2013 und hinterliess ihren Ehemann C.C. sowie die Kinder D.C. und E.C. 1998 hatten F.F. und G.F. mit H.C. und C.C. einen Verpfründungsvertrag geschlossen, wonach das Ehepaar C. die Verpflichtung übernahm, für den lebenslangen Unterhalt von F.F. und G.F. zu sorgen, und die Eheleute F. ihrer Tochter H.C. gegenleistungshalber mehrere Immobilien als von der Ausgleichungspflicht befreiten Erbvorbezug übertrugen. Mit Testament von 2012 erklärte G.F., sie hebe den Vertrag von 1998 einseitig auf. Sie unterstellte den Erbvorbezug der Ausgleichung, setzte H.C. auf den Pflichtteil und wies die verfügbare Quote B.A. zu. C.C., D.C. und E.C. klagten auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments.
iusnet ErbR 20.01.2025

Händerung infolge Auflösung einer Erbvorbezugsgemeinschaft – Aufschub der Grundstückgewinnsteuer?

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer

Händerung infolge Auflösung einer Erbvorbezugsgemeinschaft – Aufschub der Grundstückgewinnsteuer?

A. hat einen hälftigen Anteil am Grundstück B. – wie seine Schwester die andere Hälfte – zu 1/8 durch Erbgang von seiner verstorbenen Mutter, zu 1/8 durch Erbverzicht des Vaters auf seinen Anteil am Nachlass der Mutter und zu ¼ durch Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft von seinem Vater erworben. Im Juli 2016 übertrug A. seinen Gesamthandanteil seiner Schwester, wobei der Kaufpreis durch Übernahme der Hypothek sowie Zahlung der Herausschuld getilgt wurde. Streitig ist, ob die Steuerverwaltung die Grundstückgewinnsteuer für den Eigentümerwechsel am Viertel, den A. durch Erbvorbezug erworben hat, zu Unrecht nicht aufgeschoben hat.
iusnet ErbR 20.01.2025

Absetzung des Willensvollstreckers: Zuständigkeit

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Absetzung des Willensvollstreckers: Zuständigkeit

Mit Aufsichtsbeschwerde ersuchten die Söhne A. und B. des verstorbenen D. um sofortige Absetzung ihres Onkels C. als Willensvollstrecker. Sie werfen C. vor, er habe durch den Verkauf von Aktien im Nachlass an sich selbst seine Kompetenzen überschritten. Zudem habe er seine Pflichten verletzt, indem er sie entgegen der testamentarisch festgelegten Verpflichtung vor dem Verkauf nicht angehört habe. Aufgrund dieser und weiterer Handlungen sei auch das Vertrauensverhältnis zerrüttet. Das Kantonsgericht hob die erstinstanzlich verfügte Absetzung von C. auf mit der Begründung, die Vorinstanz habe ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht als gegeben erachtet. Zu Recht?
iusnet ErbR 19.12.2024

«Kleine BGG-Revision» – Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Gesetzgebung
Prozessrechtliche Fragen

«Kleine BGG-Revision» – Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Die umfassende Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) mit dem Ziel, die Über- und Fehlbelastung des Bundesgerichts zu korrigieren und bestehende Rechtsschutzlücken zu schliessen, fand 2020 in den Räten keine Mehrheit. Nun will der Bundesrat die fachlich sinnvollen und politisch unbestrittenen Aspekte aus der gescheiterten Revision umsetzen. Anfang Dezember 2024 schickte er die Vorlage zur «kleinen BGG-Revision» in Vernehmlassung. Mit der Reform soll die Rechtslage verbessert und damit die Rechtssicherheit gestärkt werden.
iusnet ErbR 19.12.2024

Nichtausstellung des Erbscheins / Rechtsverzögerungsbeschwerde

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Nichtausstellung des Erbscheins / Rechtsverzögerungsbeschwerde

X. verlangte im Nachlass seines Vaters die Ausstellung eines Erbscheins. Nachdem auch 17 Monate nach Einreichung des Gesuchs noch kein Erbschein ausgestellt war, gelangte er mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Kantonsgericht. Die zuständige Gemeinderichterin argumentiert, sie habe den Erbschein mangels Angaben zum Zivilstand des Verstorbenen nicht ausstellen können, denn der Zivilstand habe Auswirkungen auf den Kreis der Erben, und dies umso mehr, als es kein Testament gebe. Es sei nicht ihre Aufgabe, den Zivilstand des Verstorbenen zu klären, sondern es hätte an X. gelegen, die vom Zivilstandsamt verlangten Auskünfte zu erteilen. Zu Recht?
iusnet ErbR 19.12.2024

Einstweilige Überlassung der Erbschaft / Erbschaftsverwaltung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Einstweilige Überlassung der Erbschaft / Erbschaftsverwaltung

Nachdem es in vorläufiger Auslegung des Testaments zum Schluss gekommen war, dass der 2023 verstorbene Erblasser C. den B. als Alleinerben habe einsetzen wollen, entschied das Bezirksgericht, dass die Regelung des Nachlasses B. überlassen werde. Gegen diesen Entscheid erhob die gesetzliche Erbin A. Berufung beim Obergericht. A. bestreitet zum einen die vorläufige Auslegung des Bezirksgerichts, zum anderen sei es ihrer Meinung nach unzulässig, die Erbschaft dem eingesetzten Erben zu überlassen, und zwar selbst dann, wenn dieser gemäss letztwilliger Verfügung Alleinerbe sei.
iusnet ErbR 12.12.2024

Tötung auf Verlangen - Erbunwürdigkeit?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Tötung auf Verlangen - Erbunwürdigkeit?

Der zuständige Friedensrichter entschied, dass die verstorbene F. nicht auf dem Erbschein der ebenfalls verstorbenen P. aufgeführt werde. Er erwog, dass gemäss den ihm zur Kenntnis gebrachten Umständen P. vor F. verstorben sei. F. habe sich aber trotz der besonderen Umstände durch die Tötung ihrer Partnerin P. als Erbin von P. erbunwürdig gemacht. Die Bestimmung im Erbvertrag zwischen P. und F., wonach P. die F. als Erbin zu 5/8 einsetzte, sei daher nicht zu berücksichtigen. Gegen diesen Entscheid erhob die Tochter von F. Beschwerde.
iusnet ErbR 12.12.2024

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