Rückforderung bevorschusster Alimente: (Nicht-)Berücksichtigung eines mit einer Nutzniessung belasteten Erbteils
Rückforderung bevorschusster Alimente: (Nicht-)Berücksichtigung eines mit einer Nutzniessung belasteten Erbteils
Rückforderung bevorschusster Alimente: (Nicht-)Berücksichtigung eines mit einer Nutzniessung belasteten Erbteils
1. Sachverhalt
A. trat aufgrund des Versterbens ihrer Mutter als deren einzige Tochter in die bereits seit 1981 bestehende Erbengemeinschaft im Nachlass des Grossvaters mütterlicherseits ein. Im Nachlass des Grossvaters befinden sich u.a. zwei Liegenschaften.
Mit Entscheid vom 7. November 2017 wurde der damalige Ehemann von A. verpflichtet, für seine beiden Kinder Alimente in Höhe von monatlich CHF 1500 zuzüglich Familienzulagen zu leisten. Nachdem die Alimente seit August 2017 ausstehend gewesen waren, beantragte A. bei der Frauenzentrale des Kantons Zug (eff-zett) Ende Dezember 2017 die Alimentenbevorschussung. Auf dem dafür vorgesehenen Formular, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Unterhaltsberechtigte gemäss § 10 Abs. 2 Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz/ZG (BGS 213.711) zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet ist und unaufgefordert und unverzüglich jede Änderung der massgeblichen Verhältnisse zu melden hat, gab A. u.a. an, Sozialhilfe zu beziehen und keine Liegenschaften zu besitzen. Aus der Steuerrechnung für das Jahr 2016 ergab sich ein steuerbares Einkommen von CHF 25 700 und ein steuerbares Vermögen von CHF...
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