Aus steuerrechtlicher Sicht werden die Erbanteile den einzelnen Erben der Erbengemeinschaft ungeachtet dessen, ob bereits eine Erbteilung stattgefunden hat oder nicht, wie andere Einkommens- und Vermögensteile zugerechnet. Bei Vermögen im Nachlass, an dem eine Nutzniessung besteht, sind die entsprechenden Einkommen und Vermögen nach dem Zuger Steuergesetz jedoch bereits während der Dauer der Erbengemeinschaft dem Nutzniesser zuzurechnen. Da in casu die 100%ige Nutzniessung bei der Grossmutter lag, musste die Miterbin A. dieses Vermögen in ihrer Steuererklärung weder deklarieren noch war es Teil ihres steuerbaren Reinvermögens. Es durfte bei der Bestimmung des anrechenbaren Vermögens nach lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz/ZG nicht berücksichtigt werden.