X. verlangte im Nachlass seines Vaters die Ausstellung eines Erbscheins. Nachdem auch 17 Monate nach Einreichung des Gesuchs noch kein Erbschein ausgestellt war, gelangte er mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Kantonsgericht. Die zuständige Gemeinderichterin argumentiert, sie habe den Erbschein mangels Angaben zum Zivilstand des Verstorbenen nicht ausstellen können, denn der Zivilstand habe Auswirkungen auf den Kreis der Erben, und dies umso mehr, als es kein Testament gebe. Es sei nicht ihre Aufgabe, den Zivilstand des Verstorbenen zu klären, sondern es hätte an X. gelegen, die vom Zivilstandsamt verlangten Auskünfte zu erteilen. Zu Recht?