A.A. reichte gestützt auf eine Generalvollmacht namens ihres Vaters ein Schlichtungsgesuch gegen E. und F. im Streit um die Herausgabe von Aktien ein. Der Vater starb kurz nach Ausstellung der Klagebewilligung. A.A. machte in der Folge im Namen der drei Erben die Klage anhängig. Streitig ist, ob das Bezirksgericht zu Recht auf die Klage eingetreten ist, nachdem einer der Erben dem Gericht zunächst mitgeteilt hatte, er habe zur Klage weder sein stillschweigendes Einverständnis noch seine formelle Zustimmung gegeben, vier Monate später jedoch ausführen liess, am Verfahren als Teil der Erbengemeinschaft teilzunehmen.