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Absetzung des Willensvollstreckers: Zuständigkeit

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Absetzung des Willensvollstreckers: Zuständigkeit

Mit Aufsichtsbeschwerde ersuchten die Söhne A. und B. des verstorbenen D. um sofortige Absetzung ihres Onkels C. als Willensvollstrecker. Sie werfen C. vor, er habe durch den Verkauf von Aktien im Nachlass an sich selbst seine Kompetenzen überschritten. Zudem habe er seine Pflichten verletzt, indem er sie entgegen der testamentarisch festgelegten Verpflichtung vor dem Verkauf nicht angehört habe. Aufgrund dieser und weiterer Handlungen sei auch das Vertrauensverhältnis zerrüttet. Das Kantonsgericht hob die erstinstanzlich verfügte Absetzung von C. auf mit der Begründung, die Vorinstanz habe ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht als gegeben erachtet. Zu Recht?
iusnet ErbR 19.12.2024

Absetzung des Willensvollstreckers: Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde

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Nachlassverwaltung

Absetzung des Willensvollstreckers: Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde

Mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ersuchten die beiden Söhne des verstorbenen G. um sofortige Absetzung ihres Onkels A. als Willensvollstrecker im Nachlass von G. Soweit ersichtlich, soll A. in Auslegung des Testaments zu seinen Gunsten Aktien aus dem Nachlass an sich selbst verkauft haben. Der Einzelrichter setzte A. mit Verfügung vom 7. November 2022 mit sofortiger Wirkung als Willensvollstrecker ab. Mit Berufung an das Kantonsgericht verlangt A. die Aufhebung dieser Verfügung mit der Begründung, die Vorinstanz habe ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht als gegeben erachtet.
iusnet ErbR 26.08.2024

Absetzung des Willensvollstreckers (Aufsichtsverfahren) / Vorsorgliche Massnahme

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Absetzung des Willensvollstreckers (Aufsichtsverfahren) / Vorsorgliche Massnahme

A. ist der Ehemann der 2018 verstorbenen Erblasserin D., B. und C. sind die Söhne von D. aus einer früheren Ehe. A. fungiert als Willensvollstrecker im Nachlass von D. Im Oktober 2023 ersuchten B. und C. um Absetzung von A. als Willensvollstrecker. Dabei stellten sie auch den Antrag, dass A. superprovisorisch zu verbieten sei, ohne vorgängige ausdrückliche Zustimmung von B. und C. Transaktionen jedweder Art aus dem Nachlassvermögen vorzunehmen. Gegen das von der Aufsichtsbehörde in der Folge als vorsorgliche Massnahme angeordnete Verfügungsverbot erhebt A. Beschwerde.
iusnet ErbR 21.08.2024

Erbenvertretung: Rechtsfolgen, wenn der Erbenvertreter den Prozess lediglich als Vertreter der Erben führt

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Nachlassverwaltung

Erbenvertretung: Rechtsfolgen, wenn der Erbenvertreter den Prozess lediglich als Vertreter der Erben führt

Rechtsanwalt B. wurde zum Generalerbenvertreter im Nachlass von A. bestellt. Als Erben anerkannt sind W., X., Y. und Z. Die Erbengemeinschaft, vertreten durch B., erhob gegen die Ehepartner C. je separat Betreibung. Beide Ehepartner erhoben Rechtsvorschlag. W., X., Y. und Z., vertreten durch B., ersuchten in der Folge um provisorische Rechtsöffnung, welche erteilt wurde. Dagegen erhob das Ehepaar C. Beschwerde.
iusnet ErbR 24.06.2024

Anfechtung der Parteikosten (Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker)

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Nachlassverwaltung

Anfechtung der Parteikosten (Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker)

A. ist der Willensvollstrecker in den Nachlässen der Eheleute D. und E. Die gesetzlichen Erbinnen C. und B. erhoben Aufsichtsbeschwerde gegen A. als Willensvollstrecker. Mit Beschwerde an das Bundesgericht wehrt sich A. gegen die Höhe der Parteientschädigung, die er für das erstinstanzliche und das obergerichtliche Verfahren an C. zu zahlen hat. Das Bundesgericht äussert sich zum zutreffenden Rechtsmittel und damit einhergehend zur Berechnung des Streitwerts, wenn vor Bundesgericht lediglich noch die Parteikosten angefochten sind, zur Regelung des Aufsichtsverfahrens sowie zum Gehörsanspruch.
iusnet ErbR 21.05.2024

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter (Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts)

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Nachlassverwaltung

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter (Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts)

Rechtsanwalt und Notar A. fungierte im Nachlass von C. als Willensvollstrecker. Als die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass angeordnet wurde, wurde ihm 2019 auch dieses Amt übertragen. Die Witwe von C. reichte 2021 bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Aufsichtsanzeige gegen A. ein. A. habe im Rahmen seines Mandats die Berufspflichten mehrfach und in schwerer Weise verletzt, insbesondere indem er während zwei Jahren mehrheitlich untätig geblieben sei. Vor Bundesgericht streitig ist, ob A. gegen die Berufsregeln verstiess.
iusnet ErbR 21.05.2024

Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen

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Nachlassverwaltung

Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen

In zwei Entscheiden äussert sich das Obergericht ZH zur Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testaments­eröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen. Im ersten Fall machte die Berufungsklägerin geltend, sie sei von der Erblasserin unter Verwendung des Worts «Verwalterin» als Willensvollstreckerin eingesetzt worden. Im zweiten Fall machte der Willensvollstrecker geltend, der vorverstorbene Ehemann habe die Erblasserin als Vorerbin des den Pflichtteil seiner Kinder übersteigenden Anteils eingesetzt und seine Kinder G. und H. aus erster Ehe als Nacherben der die Pflichtteile übersteigenden Erbschaft, weshalb nicht nur der Tochter der Erblasserin, sondern auch G. und H. ein Erbschein hätte in Aussicht gestellt werden sollen.
iusnet ErbR 20.03.2024

Ermächtigung zur Strafverfolgung eines als Erbenvertreter eingesetzten Notars

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Ermächtigung zur Strafverfolgung eines als Erbenvertreter eingesetzten Notars

Eine Erbin wehrte sich jahrelang gegen die Untätigkeit eines Notars, der als Erbenvertreter den Nachlass der Familie verwaltete. Nachdem einem ersten Aufsichtsverfahren bis vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden war, machte sie im Juni 2021 eine zweite Aufsichtsbeschwerde anhängig und erstattete im Oktober 2021 Notar Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Das Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit der Begründung, bei den im Aufsichtsverfahren festgestellten Pflichtverletzungen sei von fahrlässigen Versäumnissen auszugehen, weshalb sich mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandselements des Vorsatzes kein ein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten herleiten lasse. Zu Recht?
iusnet ErbR 26.02.2024

Absetzung eines Erbenvertreters (Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen)

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Prozessrechtliche Fragen
Nachlassverwaltung

Absetzung eines Erbenvertreters (Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen)

A. und B.B. sind die Kinder und Erben von D.B. und E.B. Im Nachlass befinden sich namentlich zwei Aktiengesellschaften. Die Mutter hatte ihre beiden 50%-Anteile an diesen Gesellschaften A. geschenkt. Der Rest der Aktien befindet sich ungeteilt im Nachlass. Im Verlaufe des Erbstreits zwischen A. und B.B. ordneten die kantonalen Behörden eine Sperrung der Hälfte der Einkünfte der Gesellschaften an und setzten C. als Spezialerbenvertreter zur Wahrnehmung der Rechte der Aktien im Nachlass ein. Eine Aufsichtsbeschwerde von B.B. gegen C. wurde erstinstanzlich abgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren wurden C. Weisungen erteilt. Dagegen wehrt sich A.
iusnet ErbR 26.02.2024

Erbenvertretung: Schliesst der verlangte Stundensatz die Erbenvertretung aus?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Erbenvertretung: Schliesst der verlangte Stundensatz die Erbenvertretung aus?

Das Bezirksgericht setzte G. als Spezialerbenvertreter ein mit der Anweisung, die Aktien der F. AG, deren alleinige Aktionärin eine Erbengemeinschaft ist, zu verwalten. Nachdem sämtliche von ihm eingesetzten Verwaltungsräte der F. AG ihr Amt niedergelegt hatten, trat G. zurück. In der Folge ernannte das Bezirksgericht eine Grosskanzlei als Spezialerbenvertreterin. Dagegen wehren sich zwei der vier Erben. Insbesondere nicht einverstanden sind sie mit den Kosten, die sich aufgrund des Stundensatzes der Mandatsleiterin von CHF 740 abzeichnen.
iusnet ErbR 18.12.2023

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