Absetzung des Willensvollstreckers: Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde
Absetzung des Willensvollstreckers: Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde
Absetzung des Willensvollstreckers: Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde
Mit Beschwerde vom 28. März 2022 ersuchten die beiden Söhne des verstorbenen G. um sofortige Absetzung ihres Onkels A. als Willensvollstrecker im Nachlass von G. Der Einzelrichter setzte A. mit Verfügung vom 7. November 2022 mit sofortiger Wirkung als Willensvollstrecker ab. Mit Berufung an das Kantonsgericht verlangt A. die Aufhebung dieser Verfügung.
Das Kantonsgericht erinnert vorab daran, dass der Willensvollstrecker vorbehaltlich anderslautender Anordnungen des Erblassers in den Rechten und Pflichten des Erbschaftsverwalters steht (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend untersteht er auch der behördlichen Aufsicht (Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die zuständige Behörde und das Verfahren bestimmen die Kantone (Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Schwyz ist erstinstanzlich der Einzelrichter im summarischen Verfahren zuständig (§ 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 EG ZGB/SZ [SRSZ 210.100] i.V.m. § 31 Abs. 2 JG/SZ [SRSZ 231.110]). Auf das Rechtsmittelverfahren kommt mangels Spezialbestimmungen im kantonalen Recht die ZPO als kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung (§ 1 EG ZGB/SZ). Gegen im summarischen Verfahren...
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