Das Zürcher Obergericht bestätigt die im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens um Absetzung des Willensvollstreckers gegen den Willensvollstrecker als vorsorgliche Massnahme erlassene Verfügungssperre hinsichtlich der Nachlasswerte. Insbesondere bejaht es den Verfügungsanspruch: Weil aufgrund der verschiedenen Rollen des Willensvollstreckers bezüglich einer Aktiengesellschaft (Aktionär, Erbe, Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der in den Nachlass gefallenen Aktien als Willensvollstecker, Verwaltungsratspräsident) ein Interessenkonflikt vorliege und weil A. beabsichtige, sich selbst trotz fehlender Schätzung des Nachlasses eine Akontozahlung von CHF 1,5 Mio. auszuzahlen, bestünden Zweifel, ob A. sein Mandat korrekt ausübe, und seine Absetzung könne prima vista nicht ausgeschlossen werden.