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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Absetzung des Willensvollstreckers: Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Gegenstand eines Aufsichtsverfahrens kann nur das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers sein. Über materielle Rechtsfragen, die ein zivilrechtliches Verhältnis in endgültiger und dauernder Weise regeln, entscheidet dagegen das ordentliche Zivilgericht. Fragen der Testamentsgültigkeit und der Testamentsauslegung können in einer Aufsichtsbeschwerde nicht als Beschwerdegründe vorgebracht werden, wobei der Streit im Zweifelsfall vom ordentlichen Zivilrichter zu entscheiden ist. Liegt der Grund, der den Willensvollstrecker disqualifizieren soll, bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vor, so ist seine Absetzung mittels Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung zu erwirken.
iusNet ErbR 26.08.2024

Absetzung des Willensvollstreckers (Aufsichtsverfahren) / Vorsorgliche Massnahme

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Zürcher Obergericht bestätigt die im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens um Absetzung des Willensvollstreckers gegen den Willensvollstrecker als vorsorgliche Massnahme erlassene Verfügungssperre hinsichtlich der Nachlasswerte. Insbesondere bejaht es den Verfügungsanspruch: Weil aufgrund der verschiedenen Rollen des Willensvollstreckers bezüglich einer Aktiengesellschaft (Aktionär, Erbe, Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der in den Nachlass gefallenen Aktien als Willensvollstecker, Verwaltungsratspräsident) ein Interessenkonflikt vorliege und weil A. beabsichtige, sich selbst trotz fehlender Schätzung des Nachlasses eine Akontozahlung von CHF 1,5 Mio. auszuzahlen, bestünden Zweifel, ob A. sein Mandat korrekt ausübe, und seine Absetzung könne prima vista nicht ausgeschlossen werden.
iusNet ErbR 21.08.2024

Fallstudie Erbteilung

Veranstaltungen
Dienstag, 3. September 2024 - 13:00 bis 17:00
Inhalt Dieses Vertiefungsseminar richtet sich an Treuhänder/-innen, die bereits über Erfahrung im Güter- und Erbrecht verfügen. Das entsprechende Theoriewissen wird vorausgesetzt. Im Zentrum des Seminars steht die praktische Arbeit: Anhand einer Fallstudie erarbeiten die Kursteilnehmer gemeinsam eine Erbteilung und eine ihr vorgelagerte güter rechtliche Auseinandersetzung. Themen - Mehr- und Minderwertbeteiligungen - Mitarbeit eines Ehepartners im Betrieb des anderen Ehepartners - Bereits zu Lebzeiten erfolgte Zuwendungen an Erben - Berechnung allfälliger Pflichtteilsverletzungen - Verschiedene Anordnungen von Todes wegen - Güter- und erbrechtliche Planungsalternativen, auch in Patchwork-Situationen Fachliches Wissen wird vorausgesetzt. Die Therorie wird lediglich fallbezogen vermittelt. Der Haupt-Inhalt ist identisch wie in den Vorjahren – mit Anpassungen auf die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung

Erbenvertretung: Rechtsfolgen, wenn der Erbenvertreter den Prozess lediglich als Vertreter der Erben führt

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Fehlt einer Partei die Aktivlegitimation, ergeht ein materieller Abweisungsentscheid. Wird jedoch von einer Person im eigenen Namen das Recht eines Dritten geltend gemacht, ohne dass sie zur Prozessführung befugt wäre, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und es ergeht ein Nichteintretensentscheid. Leitet der Generalerbenvertreter, dem die exklusive Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis zusteht, das Rechtsöffnungsverfahren lediglich als Vertreter der Erbengemeinschaft bzw. der Erben ein, ist die Prozessführungsbefugnis tangiert und es hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.
iusNet ErbR 24.06.2024

Willensvollstreckung bei Nacherbeneinsetzung

Arbeitshilfen
Die Willensvollstreckung bei Nacherbeneinsetzung ist mit besonderen Herausforderungen verbunden, angefangen bei der Frage, ob die Aufgabe des Willensvollstreckers sich nur auf die Vorerbschaft erstreckt oder ob sie auch die Abwicklung der Nacherbschaft umfasst. Die Folien, die Dr. Marc’Antonio Iten zu seinem Referat anlässlich des Schulthess Forum Erbrecht 2024 vom 19. März 2024 erstellt hat, sind ein wertvoller Kompass bei der Navigation in diesem komplexen Gebiet: Nach den Grundlagen zur Willensvollstreckung und der Nacherbeneinsetzung werden die drei Etappen der Willensvollstreckung bei Nacherbeneinsetzung und die damit verbundenen Aufgaben des Willensvollstreckers dargestellt. Zur Sprache kommen dabei auch die bereits zu Lebzeiten des Erblassers/der Erblasserin im Rahmen der Nachlassplanung zu treffenden Massnahmen. Abgerundet wird diese Arbeitshilfe mit Praxisempfehlungen.
iusNet ErbR 25.06.2024

Willensvollstreckung bei Nacherbeneinsetzung

Fachbeitrag
Nachlassverwaltung

Referat anlässlich des Schulthess Forum Erbrecht 2024 vom 19. März 2024

Die Willensvollstreckung bei Nacherbeneinsetzung ist mit besonderen Herausforderungen verbunden. Keine grosse Mühe bereitet in der Regel die Abwicklung der Vorerbschaft. Abgesehen von Inventar und Sicherstellung ist fast alles «business as usual». Spätestens aber dann, wenn der Willensvollstrecker erfährt, dass der Nacherbfall eingetreten ist, stellen sich komplexe Fragen: Wie soll die Herausgabe der Nacherbschaft bewerkstelligt werden? Ist der Willensvollstrecker überhaupt zuständig für die Abwicklung des Nacherbfalls? Oder ist für die Auslieferung der Erbschaft an die Nacherben die Vorerbin und deren eigener Willensvollstrecker verantwortlich? Und wie setzt sich die auszuliefernde Erbschaft nach unter Umständen vielen Jahren zusammen? Diesen Fragen geht Dr. Marc’Antonio Iten in seinem hier als Videoaufzeichnung zur Verfügung gestellten Referat anlässlich des Schulthess Forum Erbrecht 2024 vom 19. März 2024 nach und teilt dabei wertvolle Handlungsempfehlungen, die sich in der Praxis bewährt haben.
Marc’Antonio Iten
iusNet ErbR 25.06.2024

Anfechtung der Parteikosten (Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker)

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Zur Regelung des Aufsichtsverfahrens über den Willensvollstrecker sind die Kantone zuständig. Soweit das kantonale Recht auf die Bestimmungen ZPO verweist, kommen diese als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung und unterliegen dementsprechend nur beschränkter Prüfung. Der Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Namentlich wenn die Behörde sich auf Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden konnten, sind die Parteien aber ggf. auch zu Rechtsfragen anzuhören. Im Zusammenhang mit der strittigen Parteientschädigung konnte aber vorliegend keine Rede davon sein, dass die Parteien die Neuberechnung des Streitwerts nicht hätten vorhersehen können.
iusNet ErbR 21.05.2024

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter (Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts)

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Bundesgericht bestätigt die Anwendbarkeit des BGFA auf Rechtsanwalt A. sowohl für seine Tätigkeit als Willensvollstrecker auch für jene als Erbschaftsverwalter. Auch hinsichtlich der Berufsregelverletzung schützt es den vorinstanzlichen Entscheid. Ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt muss namentlich die Schulden des Erblassers zahlen, hat ihm anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren sowie in der Lage zu sein, diese jederzeit herauszugeben, und ist auf Verlangen jederzeit und nicht erst nach Beendigung des Mandats dazu verpflichtet, eine detaillierte Rechnung vorzulegen. Zudem klärt das Bundesgericht, dass bei der Bemessung der Sanktion auch bereits gelöschte Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen sind. Als unzulässig erweist sich dagegen die im kantonalen Recht vorgesehene Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im Amtsblatt, da sie mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch steht.
iusNet ErbR 21.05.2024

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