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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Erbschaft mit Auslandsbezug/Verspätung des Gesuchs?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die kantonale Instanz vertrat die Auffassung, dass die Erbschaftsverwaltung in den Anwendungsbereich von Art. 89 IPRG falle, da ihr Zweck darin bestehe, den Zustand und den Wert des Vermögens des Verstorbenen zu erhalten. Im vorliegenden Fall sei die Erbschaftsverwaltung zwar verspätet beantragt worden, dieser Umstand nehme der beantragten Massnahme aber nicht ihren Schutzcharakter. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde, mit der die Ehefrau und der Sohn des Verstorbenen die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung fordern, nicht ein, da die qualifizierten Rügeanforderungen nicht erfüllt sind.
iusNet ErbR 30.09.2021

Aufsichtsbeschwerde gegen den ehemaligen Willensvollstrecker durch seinen Nachfolger

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Verwaltungsgericht hält mit dem überwiegenden Teil der Lehre fest, dass kantonale Beschwerdefristen betreffend die Willensvollstrecker-Aufsicht bundesrechtswidrig und daher unbeachtlich sind; ferner ist der Willensvollstrecker als (abgesehen vom Willensvollstreckerhonorar) lediglich formell am Nachlass Beteiligter nicht aktiv zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert. Schliesslich ist angesichts der klaren und einheitlichen Lehre und Rechtsprechung die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Erlass von Weisungen gegenüber dem Willensvollstrecker nach dessen Ausscheiden aus dem Amt zu verneinen.
iusNet ErbR 17.08.2021

Kognition der Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker / Auflagen und Bedingungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die testamentarische Anordnung, dass die der Stiftung I. vermachten Bilder in der Villa J. ausgestellt werden müssen, kann in guten Treuen nicht nur als Bedingung, sondern auch als Auflage verstanden werden. In der von der Willensvollstreckerin angekündigten Ausrichtung des Vermächtnisses kann daher kein Widerspruch zum offensichtlichen und eindeutigen Sinn des Testaments erblickt werden. Trotz Umbaus der Villa J. sind ferner keine Gründe ersichtlich, warum dem Willen der Erblasserin nicht in absehbarer Zeit entsprochen werden könnte. Ein aufsichtsrechtlich motiviertes Aushändigungsverbot entfällt.
iusNet ErbR 21.06.2021

Pflicht des Willensvollstreckers zur Beschaffung von Informationen (Realteilung; Abschluss des Erbgangs)

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die für den Abschluss und die Durchführung einer Realteilung erforderliche Einstimmigkeit der Erben ist erreicht, wenn das gesamte aufzuteilende Vermögen tatsächlich Gegenstand einer Verfügungshandlung der Erben zugunsten des Begünstigten gewesen ist. Grundsätzlich endet das Mandat des Willensvollstreckers, wenn die Teilung durchgeführt und die Schlussabrechnung vorgelegt wurde. Da die Realteilung in casu trotz von einem Erben verweigerter Unterzeichnung des Teilungsplans abgeschlossen war und das Mandat geendet hatte, konnte der Willensvollstrecker nicht mehr zur Beschaffung von Informationen verpflichtet werden.
iusNet ErbR 17.05.2021

Erbenvertretung bei fortgesetzter Erbengemeinschaft

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Einfache Differenzen über die Verwendung und Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen grundsätzlich nicht Bestellung eines Vertreters, denn die Erbenvertretung ist nicht zur Beilegung rein interner Streitigkeit zwischen den Erben gemeint. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen den Erben kann jedoch für die Bestellung ausreichend sein. Bei einer fortgesetzten Erbengemeinschaft ist die Erbenvertretung mit Zurückhaltung anzuordnen, soweit die Gemeinschaft nicht mehr auf die Teilung, sondern auf die Verwaltung des Nachlasses ausgerichtet ist.
iusNet ErbR 17.05.2021

Zu Unrecht angeordnete Erbschaftsverwaltung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB hat die Behörde nach Einlieferung der Verfügung den provisorischen Besitz am Nachlass zu regeln. Grundsätzlich ist die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen. Die Erbschaftsverwaltung kann ausnahmsweise und als Massregel zur Sicherung des Erbgangs im Falle eines Interessenkonflikts oder einer möglichen Gefährdung der Rechte anderer Erben oder Dritter angeordnet werden.
iusNet ErbR 16.03.2021

Die Erbschaftsverfahren: Kantonale Übersicht mit Behördenverzeichnis

Arbeitshilfen
Die Zuständigkeiten der Behörden betreffend Einreichung letztwilliger Verfügungen, amtliche Eröffnung von Testamenten, Ausstellung von Willensvollstreckerzeugnissen und Erbscheinen sowie Beaufsichtigung der Willensvollstrecker sind kantonal unterschiedlich geregelt. Klarheit verschafft die von Marc'Antonio Iten im Rahmen seines Werks «Die Willensvollstreckung in fünf Phasen» erstellte umfassende Übersicht.
iusNet ErbR 22.02.2021

Rücktritt vom Willensvollstreckermandat

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Rücktritt vom Mandat als Willensvollstrecker ist gemäss den analog anzuwendenden Regeln des Auftragsrechts ausser zu Unzeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Die Rücktrittserklärung ist nicht bei der Berufungsinstanz, sondern bei der Aufsichtsbehörde über den Willensvollstrecker – im Kanton Zürich die Eröffnungsbehörde, d.h. das Einzelgericht – einzureichen.
iusNet ErbR 18.12.2020

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