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Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Absetzung des Erbenvertreters: Die hohe Hürde der Ultima Ratio

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat nur bei willkürlichen oder offenbar unsachlichen Handlungen einzuschreiten. Sie kann ggf. vom Erbenvertreter Auskunft verlangen, ihm Weisungen erteilen oder ihn absetzen. Eine Absetzung kommt erst infrage, wenn alle anderen Massnahmen nicht geeignet sind, eine pflichtgemässe Amtserfüllung in Zukunft sicherzustellen, und ist insb. bei wiederholter und/oder schwerer Pflichtverletzung denkbar. Vorliegend urteilte das Obergericht, dass die Absetzung als Ultima Ratio trotz diverser Pflichtverletzungen, die fast alle schon Thema eines früheren Aufsichtsverfahrens gewesen waren (wo noch kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf gesehen wurde), noch nicht gerechtfertigt sei.
iusNet ErbR 20.02.2023

Verpflichtung des Willensvollstreckers zur Mandatsführung?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist nicht zur Mandatsannahme verpflichtet, und zwar selbst dann nicht, wenn er dies gegenüber der Erblasserin zugesichert hat. Die Einsetzung ist eine einseitige Verfügung des Erblassers und kann von diesem widerrufen werden. Daher ist die eingesetzte Person, wenn sie das Mandat angenommen hat, auch nur so lange zur Mandatsführung verpflichtet, als sie dieses nicht mit ausdrücklicher, an die zuständige Behörde gerichteter Erklärung aufgegeben hat. Der Rücktritt ist jederzeit möglich; erfolgt er jedoch zur Unzeit, kann dies eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen.
iusNet ErbR 31.01.2023

Absetzung des Willensvollstreckers wegen «heimlichen» Bezugs von Honorarvorschüssen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Indem ein Willensvollstrecker sich ohne vorgängige Information oder gar Zustimmung der beiden Erbinnen oder des Co-Willensvollstreckers zulasten des Nachlassvermögens zwei namhafte Beträge als Vorschüsse auf sein Willensvollstreckerhonorar hatte überweisen lassen, zeigte er einen Mangel an Redlichkeit, der ohne Ermessensüberschreitung als schwere Verletzung seiner Amtspflichten angesehen werden konnte, die geeignet ist, das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis endgültig zu ruinieren, und seine Absetzung rechtfertigt.
iusNet ErbR 20.09.2022

Einsetzung eines Erbenvertreters – Verlegung der Prozesskosten

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassverwaltung
Das Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters ist gegen alle nicht als Gesuchsteller auftretenden Erben zu richten, da der einzusetzende Erbenvertreter für alle Erben handelt. Da sich vorliegend nur zwei der vier passivlegitimierten Erben gegen das Gesuch stellten und das Verfahren durch deren Verhalten ausgelöst worden war, entschied das Kantonsgericht, dass es unbillig wäre, die anderen beiden Erben einen Teil der Kosten mittragen zu lassen.
iusNet ErbR 21.02.2022

Verstoss eines anwaltlichen Willensvollstreckers gegen die Berufspflicht durch Androhung der Erhöhung des Stundenansatzes bei Widerspruch gegen seine Rechnungsstellung?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufs gilt auch für die Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker. Die Drohung des Willensvollstreckers, seinen Stundensatz im Falle des Widerstands gegen seine Honorarrechnung zu erhöhen – unter gleichzeitiger Nennung des Vermächtnisnehmers, von dem er Widerstand erwartete – erweist sich im vorliegenden Fall als geeignet, das Vertrauen in die Anwaltschaft infrage zu stellen, und ist mit der genannten Pflicht nicht vereinbar. Offenbleiben konnte, ob sich aus Art. 12 lit. a BGFA eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Vermächtnisnehmern ableitet, denn die strittige Äusserung richtete sich auch gegen die Erben.
iusNet ErbR 14.01.2022

Erbschaftsplanung und Willensvollstreckung in der Praxis - Neuste Rechtssetzung und aktuelle Gerichtspraxis

Veranstaltungen
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Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter wegen behaupteter Kompetenzüberschreitung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Mit einer «Convention Transactionnelle» zog ein Erbenvertreter nicht nur die Baueinsprache zurück, sondern gab auch eine der Erbengemeinschaft zustehende Bauverbotsdienstbarkeit auf. Obwohl dies mit einer sorgfältigen Verwaltung des Nachlasses, die auf dessen Erhaltung und vorsichtige Vermehrung gerichtet ist, nicht vereinbar ist und der Erbenvertreter seine Befugnisse überschritten hat, bleibt es vorliegend bei einer Ermahnung und Weisungen an den Erbenvertreter. Denn die Convention wurde bereits beidseitig erfüllt und bedurfte zu ihrer Gültigkeit auch keiner Ratifikation.
iusNet ErbR 30.09.2021

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