Abberufung der Willensvollstreckerin: Kognition der Aufsichtsbehörde
Abberufung der Willensvollstreckerin: Kognition der Aufsichtsbehörde
Abberufung der Willensvollstreckerin: Kognition der Aufsichtsbehörde
C.A., syrischer Staatsangehöriger, verstarb 2022. Als gesetzliche Erbinnen hinterliess er A.A. und B.A. Seine Ehefrau E.A. und seine jüngste Tochter waren vorverstorben. Mit Erbvertrag hatten C.A. und E.A. als Willensvollstreckerin B.A. eingesetzt. Mit Gesuch vom 11. Februar 2022 ersuchte A.A. die Friedensrichterin in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker (Art. 5 Ziff. 3 und Art. 125 Abs. 2 CDPJ/VD; BLV 211.02) ein erstes Mal um Erlass dringlicher Sicherungsmassnahmen und Absetzung von B.A. als Willensvollstreckerin. Die Friedensrichterin wies das Gesuch um Absetzung mit Entscheid vom 7. März 2022 ab. Mit Gesuch vom 14. Juli verlangte A.A. erneut die Anordnung von Massnahmen (u.a. die Hinterlegung eines Inventars und Information über sämtliche seit dem Tod von C.A. entfalteten Tätigkeiten) und – sollte B.A. diesen nicht innert kurzer Frist Folge leisten – deren sofortige Absetzung. Am 19. Juli 2022 ersuchte A.A. sodann um sofortige Absetzung von B.A. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 wies die Friedensrichterin die Gesuche von A.A. vom 14. und 19. Juli ab. Einer Beschwerde an das Kantonsgericht (Vorinstanz...
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