iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Absetzung Des Willensvollstreckers

Absetzung des Willensvollstreckers

Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker: Strittiger Bezug von Honorarvorschüssen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die grundsätzlich erst bei Beendigung der Tätigkeit fällig wird. Handelt es sich jedoch um eine besonders langwierige Aufgabe, besteht ein Anspruch auf Vorschüsse. Vorschüsse kann der Willensvollstrecker selbst entnehmen, wobei er die Erben informieren und über seine Leistungen Abrechnung erstatten muss. Der Streit um das Honorar des Willensvollstreckers betrifft nicht die Ausführung des Mandats, sondern die Abwicklung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Willensvollstrecker und dem Nachlass nach der Ausführung des Mandats. Die Anfechtung von Honorarbezügen und gegebenenfalls die Rückerstattung zu hoher Bezüge aus dem Nachlassvermögen fallen in die Zuständigkeit des Zivilrichters und nicht in diejenige der Aufsichtsbehörde.
iusNet ErbR 28.08.2023

Abberufung der Willensvollstreckerin: Kognition der Aufsichtsbehörde

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker hat die Erben über die für die Bestimmung ihrer Erbansprüche wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags entfalteten Aktivitäten zu informieren. Es handelt sich dabei um einen materiellrechtlichen Informationsanspruch, der sich aus dem Bundeszivilrecht ergibt. Die Erben können ihn gerichtlich gegen den Willensvollstrecker ausüben, der sie nicht oder falsch informiert. Verletzt der Willensvollstrecker seine Informationspflicht gegenüber den Erben, kann dies auch einen Grund für eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde darstellen, sofern sie keine materiellrechtlichen Fragen berührt. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde sind die Handlungen des Willensvollstreckers.
iusNet ErbR 17.08.2023

Kostenverlegung im Verfahren betreffend Absetzung des Willensvollstreckers

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Nidwalden kann die Behörde einen Dritten beiladen, wenn der Entscheid voraussichtlich dessen Rechtsstellung beeinflusst, wobei der Beigeladene Parteistellung einnimmt, soweit seine Rechtsverhältnisse durch das Verfahren betroffen werden. Entsprechend kann der Beigeladene wie jede Partei kostenpflichtig werden. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, mit welchem einem Erben, der sich zum Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker hatte beiladen lassen, nach Massgabe seines Unterliegens die Verfahrenskosten überbunden wurden.
iusNet ErbR 20.03.2023

Absetzung des Willensvollstreckers wegen «heimlichen» Bezugs von Honorarvorschüssen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Indem ein Willensvollstrecker sich ohne vorgängige Information oder gar Zustimmung der beiden Erbinnen oder des Co-Willensvollstreckers zulasten des Nachlassvermögens zwei namhafte Beträge als Vorschüsse auf sein Willensvollstreckerhonorar hatte überweisen lassen, zeigte er einen Mangel an Redlichkeit, der ohne Ermessensüberschreitung als schwere Verletzung seiner Amtspflichten angesehen werden konnte, die geeignet ist, das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis endgültig zu ruinieren, und seine Absetzung rechtfertigt.
iusNet ErbR 20.09.2022

Passivlegitimation bei Ungültigkeitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Bei der Klage auf Ungültigerklärung der Willensvollstreckung besteht keine notwendige passive Streitgenossenschaft; es genügt, die Klage gegen den Willensvollstrecker zu richten. Mit der auf die Parteien beschränkten Wirkung des Urteils über eine Ungültigkeitsklage ist nicht gesagt, dass die Ungültigerklärung nicht auch für Dritte von Bedeutung sein kann. Das von einem Erben erstrittene gutheissende Urteil schliesst das Handeln des Willensvollstreckers nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber allen am Prozess nicht beteiligten Erben und Begünstigen aus.
iusNet ErbR 17.02.2020

Absetzung des Willensvollstreckers wegen mangelhafter Erfüllung der Pflicht zur Mitwirkung beim Inventar

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Absetzung des Willensvollstreckers als schärfste disziplinarische Massnahme kann nur wegen schwerer Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit ausgesprochen werden. Der Willensvollstrecker verletzte seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Inventarerstellung, indem er vor dem Tod des Erblassers erfolgte Barbezüge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro verschwieg und nicht innert nützlicher Frist geeignete Schritte unternahm, um den Verbleib des Geldes zu klären. Die Vorinstanz überschritt ihr Ermessen nicht, wenn sie den Willensvollstrecker deswegen absetzte.
iusNet ErbR 27.11.2019

Absetzung der Willensvollstreckerin

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Gesetz schliesst die Einsetzung eines Erben als Willensvollstrecker nicht aus; die damit einhergehenden Interessenkonflikte sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Die Absetzung des Willensvollstreckers ist erst gerechtfertigt, wenn die Befangenheit ein Ausmass annimmt, das eine ordnungsgemässe Mandatsführung erheblich beeinträchtigt. Bei einer Pflichtverletzung durch anfängliches Verschweigen eines Erbvorbezugs ist zwar keine mildere Massnahme als die Absetzung zielführend. Weil der Nachlass wenig komplex ist und die Willensvollstreckerin voraussichtlich nichts mehr aus der Erbmasse erhält, verneint das Obergericht aber die Verhältnismässigkeit.
iusNet ErbR 14.05.2019