Absetzung der Willensvollstreckerin
Absetzung der Willensvollstreckerin
Absetzung der Willensvollstreckerin
Die 2017 verstorbene Erblasserin D. hinterliess als Erben die Kinder A., B. und C. Mit letztwilliger Verfügung hatte D. ihre jüngste Tochter A. als Willensvollstreckerin eingesetzt. A. nahm das Amt an. Auf Begehren von B. und C. setzte das Bezirksgericht A. mit Urteil vom April 2018 mit sofortiger Wirkung als Willensvollstreckerin ab und verpflichtete sie, über ihre Tätigkeit Auskunft zu geben. Gegen dieses Urteil erhob A. Beschwerde ans Obergericht.
Soweit der Erblasser keine anderslautenden Anordnungen trifft, steht der Willensvollstrecker in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Das gilt auch bezüglich der behördlichen Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die Bezeichnung der sachlich zuständigen Behörde ist Sache der Kantone. Im Kanton Zürich wird die Aufsicht erstinstanzlich durch das Bezirksgericht ausgeübt (§ 139 Abs. 2 GOG ZH). Gegen dessen Entscheid kann Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (§ 84 GOG ZH). Die Kognition der Aufsichtsbehörde ist beschränkt auf die Prüfung allfälliger Mängel in der Mandatsführung. Eine Prüfung materieller Rechtsfragen erfolgt dagegen nicht.
Das Gesetz schliesst die...
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