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Willensvollstreckung

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Für die Frage, ob ein durch einen Rechtsanwalt ausgeübtes Willensvollstreckermandat den Berufspflichten eines Rechtsanwalts unterliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend, ob der Anwalt im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Willensvollstrecker eingesetzt wurde. Wurde einem Anwalt das Erbschaftsverwaltungsmandat übertragen, weil er als Willensvollstrecker grundsätzlich Anspruch darauf hatte, erscheint das Erbschaftsverwaltungsmandat als eine aus dem Willensvollstreckermandat abgeleitete Funktion und ist ebenfalls den Berufsregeln des BGFA zu unterstellen, sofern die Willensvollstreckertätigkeit diesen Pflichten unterstellt ist.
iusNet ErbR 24.04.2023

Aufsichtsbeschwerde gegen den ehemaligen Willensvollstrecker durch seinen Nachfolger

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Verwaltungsgericht hält mit dem überwiegenden Teil der Lehre fest, dass kantonale Beschwerdefristen betreffend die Willensvollstrecker-Aufsicht bundesrechtswidrig und daher unbeachtlich sind; ferner ist der Willensvollstrecker als (abgesehen vom Willensvollstreckerhonorar) lediglich formell am Nachlass Beteiligter nicht aktiv zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert. Schliesslich ist angesichts der klaren und einheitlichen Lehre und Rechtsprechung die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Erlass von Weisungen gegenüber dem Willensvollstrecker nach dessen Ausscheiden aus dem Amt zu verneinen.
iusNet ErbR 17.08.2021

Entwicklungen im Erbrecht | Le point sur le droit successoral

Fachbeitrag

Berichtszeitraum Dezember 2019 bis November 2020

Nach einem Vierteljahrhundert Erbrechtsentwicklungen in der SJZ und zum zehnten Mal nach der Erwähnung der 2011 überwiesenen Motion Gutzwiller im Jahr 2012 ist nun 2021 über den Entscheid des Parlaments vom 18. Dezember 2021 zu berichten: Damit ist eine erste Etappe der Erbrechtsreform unter Dach, wobei der Zeitpunkt des Inkraftretens (2022 oder erst 2023) noch offen ist. Die Publikationen dazu, was die Publikation im BBl 2020 9923 ff. bedeutet, werden zahlreich sein.
SJZ-RSJ 5/2021 | S. 232

Absetzung der Willensvollstreckerin

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Gesetz schliesst die Einsetzung eines Erben als Willensvollstrecker nicht aus; die damit einhergehenden Interessenkonflikte sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Die Absetzung des Willensvollstreckers ist erst gerechtfertigt, wenn die Befangenheit ein Ausmass annimmt, das eine ordnungsgemässe Mandatsführung erheblich beeinträchtigt. Bei einer Pflichtverletzung durch anfängliches Verschweigen eines Erbvorbezugs ist zwar keine mildere Massnahme als die Absetzung zielführend. Weil der Nachlass wenig komplex ist und die Willensvollstreckerin voraussichtlich nichts mehr aus der Erbmasse erhält, verneint das Obergericht aber die Verhältnismässigkeit.
iusNet ErbR 14.05.2019