Aufsichtsbeschwerde gegen den ehemaligen Willensvollstrecker durch seinen Nachfolger
Aufsichtsbeschwerde gegen den ehemaligen Willensvollstrecker durch seinen Nachfolger
Aufsichtsbeschwerde gegen den ehemaligen Willensvollstrecker durch seinen Nachfolger
Die 2013 verstorbene C. hatte testamentarisch B. und in dessen Verhinderungsfall A. als Willensvollstrecker eingesetzt. B. nahm das Mandat an und legte dieses im November 2018 nieder. In der Folge nahm A. das Mandat an. Im Mai 2019 ersuchte A. den Gemeinderat von O. als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker, B. sei anzuweisen, ihm umfassend Auskunft zu erteilen. Der Gemeinderat trat auf die Beschwerde nicht ein und einer dagegen erhobenen Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat war ebenfalls kein Erfolg beschieden. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält A. an seinen Begehren fest. Zur Begründung macht er u.a. geltend, die Aufsichtsbehörde bleibe auch nach der Niederlegung des Willensvollstreckermandats zuständig.
Gemäss Art. 518 Abs. 1 ZGB stehen Willensvollstrecker grundsätzlich in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters, wobei damit gemäss praktisch einhelliger Lehre und Rechtsprechung der Erbschaftsliquidator gemäss Art. 595 ff. ZGB gemeint ist. Kraft der Verweisung steht der Willensvollstrecker unter der Aufsicht der Behörde (Art. 595 Abs. 3 ZGB).
Gemäss § 85 Abs. 3 EG ZGB/ZG (BGS 211.1...
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