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Aktivlegitimation

Legitimation zur Erbteilungsklage: Vollständig übergangener oder schlicht nicht erwähnter Pflichtteilserbe?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Legitimation zur Erbteilungsklage setzt Erbenstellung voraus. Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil. Bis dahin sind sie lediglich virtuelle Erben. Dagegen kommt in einer Verfügung von Todes wegen nicht ausdrücklich übergangenen, schlicht nicht erwähnten Pflichtteilserben aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge Erbenstellung zu, es sei denn, der gesamte Nachlass sei den anderen Erben zugewendet worden. Rechtsbegehren sind objektiv nach den allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Die Pflicht zur Auslegung entfällt nur, wenn ein an sich mangelhaftes Rechtsbegehren den wahren Willen der Partei wiedergibt.
iusNet ErbR 13.06.2023

Klage auf Vollzug einer erbrechtlichen Auflage: Aktivlegitimation

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Umstand allein, dass der Kläger Einwohner der Stadt U. war, vermochte die Aktivlegitimation zur Klage auf Vollzug der mit dem Vermächtnis des Schlösslis an die Stadt U. verbundenen erblasserischen Auflage, dass das Schlössli ausschliesslich öffentlich zu nutzen sei, nicht zu begründen. Dafür hätte der Kläger eine spezifische Beziehungsnähe persönlicher, räumlicher oder sachlicher Natur zur Streitsache haben oder zumindest einen aktuellen oder potenziellen praktischen Nutzen aus dem Vollzug der Auflage ziehen können müssen. Die Motivation, gewissermassen stellvertretend die Interessen des Verstorbenen zu wahren und dafür zu sorgen, dass dessen Wille erfüllt wird, genügt dagegen für Private nicht.
iusNet ErbR 19.12.2022

Klage auf Ungültigkeit eines Testaments: Aktivlegitimation, Verletzung des Gehörsanspruchs, doppelter Instanzenzug

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Zwar muss die Aktivlegitimation als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen vom Richter geprüft werden, unter der Herrschaft Verhandlungsmaxime hat diese Prüfung jedoch nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts zu erfolgen, d.h. nur in dem Rahmen, den die Parteien dem Prozess zugewiesen haben. Die Aktivlegitimation ist eine implizite Tatsache, also eine Tatsache, die in einer anderen, ausdrücklich behaupteten Tatsache mit enthalten ist. Wird die implizite Tatsache nicht bestritten, gilt sie als anerkannt.
iusNet ErbR 19.07.2022

Mietrechtlicher Kündigungsschutz einzelner Erben: Schutzwürdiges Interesse und Aktivlegitimation

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
In einer Erbengemeinschaft kann jedes Mitglied das Recht, sich gegen eine missbräuchliche Kündigung zu wehren, für sich allein anrufen, sofern es die Wohnung des Erblassers tatsächlich bewohnt hat und weiterhin bewohnt, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Kündigung hat. Da die Miterben eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, müssen jedoch alle Erben als Parteien am Prozess beteiligt sein. Ein Erbe ist m.a.W. zur alleinigen Anfechtung legitimiert, sofern er neben dem Vermieter auch die klageunwilligen Miterben ins Recht fasst.
iusNet ErbR 20.12.2021

Ungültigkeit eines Vertrags über die Übertragung von Aktien, ungerechtfertigte Bereicherung: Aktivlegitimation eines einzelnen Erben

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
- aktualisiert - 
Schliesst eine Erbengemeinschaft mit einem Dritten einen Vertrag über die Abtretung von Aktien, die zum Nachlass gehören, werden die Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich Inhaber der aus dem Vertrag fliessenden Rechte und Pflichten und sie können als notwendige Streitgenossen grundsätzlich nur gemeinsam klagen oder beklagt werden. Daran ändert – wie im zu beurteilenden Fall geschehen – die Auflösung der Erbengemeinschaft infolge Teilung nichts. Da keine Ausnahme anwendbar war, hätten die Miterben bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ungültigkeit des Vertrags wegen Willensmangels gemeinsam vorgehen müssen. – Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil der Cour de Justice mit substituierter Begründung ab.
iusNet ErbR 02.12.2021

Aufsichtsbeschwerde gegen den ehemaligen Willensvollstrecker durch seinen Nachfolger

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Verwaltungsgericht hält mit dem überwiegenden Teil der Lehre fest, dass kantonale Beschwerdefristen betreffend die Willensvollstrecker-Aufsicht bundesrechtswidrig und daher unbeachtlich sind; ferner ist der Willensvollstrecker als (abgesehen vom Willensvollstreckerhonorar) lediglich formell am Nachlass Beteiligter nicht aktiv zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert. Schliesslich ist angesichts der klaren und einheitlichen Lehre und Rechtsprechung die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Erlass von Weisungen gegenüber dem Willensvollstrecker nach dessen Ausscheiden aus dem Amt zu verneinen.
iusNet ErbR 17.08.2021

Auskunftspflicht der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist im Prozess auf Auskunftserteilung gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB aktivlegitimiert. Der Auskunftsanspruch umfasst alles, was für die Teilung der Erbschaft von Relevanz sein könnte. Der Kläger hat nachzuweisen, dass ein Bezug der verlangten Information zu erbrechtlichen Ansprüchen im Bereich des Möglichen liegt.
iusNet ER 23.10.2018

Können Quotenvermächtnisnehmer den Willensvollstrecker wegen Verrechnung eines "übersetzten" Honorars mit Verantwortlichkeitsklage belangen?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Quotenvermächtnisnehmer werden durch Verrechnung eines übersetzten Honorars lediglich indirekt geschädigt, da für das Willensvollstreckerhonorar als Erbgangsschuld neben dem Nachlass die Erben haften. Die Schmälerung des Quotenanteils ist eine Folge der Schmälerung des Nachlasses. Weil die Pflicht zur gehörigen Ausrichtung des Vermächtnisses nicht in Frage steht, fehlt es an einer Haftungsgrundlage.
iusNet ER 15.10.2018