Der Zahlvater ist kein Vater
Der Zahlvater ist kein Vater
Der Zahlvater ist kein Vater
1. Der Sachverhalt
A., geb. 1958, ist ein aussereheliches Kind. F., geb. 1938, ist die Mutter von A. Einen rechtlichen Vater hat A. nicht. G., geb. 1936, verpflichtete sich mit von der Vormundschaftsbehörde genehmigtem Vertrag vom 31. Mai 1958 zur Zahlung von monatlich CHF 120.– an den Unterhalt von A.
G. (Erblasser) verstarb 2017. Er hinterliess eine Tochter, B., und einen Sohn, C., aus geschiedener Ehe. Mit letztwilliger Verfügung vom 1. Mai 2015 ordnete G. im Sinne einer Teilungsvorschrift an, dass seine Tochter B. und sein Sohn C. (bzw. deren Nachkommen) je die Hälfte seiner Aktien an der E. AG und der D. AG zu Alleineigentum übernehmen können. In Ergänzung dazu errichtete der Erblasser mit letztwilliger Verfügung 17. Juli 2017 eine Stiftung. Gleichentags schloss der Erblasser mit B. und C. einen Erbvertrag. A. wird weder in den letztwilligen Verfügungen noch im Erbvertrag erwähnt.
A. erhob am 7. März 2019 beim Bezirksgericht Klage gegen B., C., die D. Stiftung, die D. AG und die E. AG. In der Hauptsache beantragte er, die Zuwendungen aus dem Gesamtnachlass von G. an die Beklagten seien auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen, der dem Kläger seinen vollen Pflichtteil verschaffe. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem, dass in der Gestalt eines Zwischenentscheids die Erbenstellung des Klägers i.S.v. Art. 470 ZGB festzustellen sei. Das Bezirksgericht und in der Folge auch das Obergericht wiesen die Klage mangels Aktivlegitimation von A. ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. März 2023 wendet sich A. an das Bundesgericht und beantragte, seine Aktivlegitimation sei anzuerkennen und die Angelegenheit an die Vorinstanzen zur weiteren Behandlung zurückzuweisen. Er machte geltend, dass ihm nach Massgabe des materiellen Rechts der eingeklagte Anspruch (Herstellung des Pflichtteils) zustehe und er in diesem Sinn zur Erhebung der Herabsetzungsklage nach Art....
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