Die Qualifikation einer im Testament des Erblassers als «Tochter» bezeichneten Berufungsklägerin als eingesetzte Erbin durch das Eröffnungsgericht ist nicht zu beanstanden. Einer testamentarischen Anerkennung mit Standesfolge stünde, selbst wenn sie gegeben wäre, die Übergangsregelung im ZGB entgegen. Die Berufungsklägerin («Zahlkind») verbindet daher auch nach vorläufiger Auslegung des Testaments und gestützt auf die massgeblichen Zivilstandsurkunden kein Kindesverhältnis mit dem Erblasser.