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Erbrechtliche Stellung von «Zahlkindern»

Erbrechtliche Stellung von «Zahlkindern»

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Erbrechtliche Stellung von «Zahlkindern»

Die Vorinstanz eröffnete die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers D. Als gesetzliche Erben ermittelte sie einen Sohn und die Tochter eines vorverstorbenen Sohnes (Berufungsbeklagte 1 und 2). Betreffend die Berufungsklägerin A. stellte sie fest, diese sei entgegen dem Inhalt des Testaments nicht als Tochter von D. im Zivilstandsregister eingetragen, weshalb nicht von einem Kindesverhältnis i.S.v. Art. 252 ZGB auszugehen sei. In vorläufiger Auslegung des Testaments stellte es den Berufungsbeklagten als gesetzliche Erben und der Berufungsklägerin als eingesetzte Erbin die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht (Art. 559 ZGB). Dagegen erhob A. Berufung mit dem Begehren, auf der Erbbescheinigung ebenfalls als gesetzliche Erbin aufgeführt zu werden.

Das Obergericht hält vorab fest, dass die Berufungsklägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung einer Erbbescheinigung als gesetzliche Erbin hat, denn ihre Berechtigung als eingesetzte Erbin könnte, anders als diejenige von gesetzlichen Erben, angefochten werden. 

Die Berufungsklägerin legt zur Begründung ihres Antrags ein Urteil aus dem Jahr 1957 betreffend Vaterschaft ins Recht. Die...

iusNet ErbR 21.02.2019

 

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