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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Das Gesuch um Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gehört zwar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und fällt daher in den Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Es handelt sich jedoch um die sog. eingeschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime, d.h., die Parteien sind nicht davon entbunden, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben dem kantonalen Gericht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 576 ZGB relevante Tatsachen – insb. zum Zeitpunkt, in dem sie vom gegen den Erblasser eröffneten Nachsteuerverfahren erstmals erfuhren – nicht vorgetragen. Die Abweisung des Gesuchs vorab wegen verspäteter Geltendmachung ist nicht zu beanstanden.
iusNet ErbR 12.04.2024

Eröffnung eines Testamentsentwurfs

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie gemäss Art. 556 Abs. 1 ZGB der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Einzuliefern sind auch sämtliche Schriftstücke, die aufgrund ihres Inhalts eine letztwillige Verfügung sein könnten, wobei es keine Rolle spielt, ob sich die Dokumente allenfalls widersprechen, sie ungültig oder nichtig erscheinen oder aufgehoben wurden. Die Behörde hat im Zweifelsfall eine Eröffnung vorzunehmen, damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen. Die Ungültigkeitsfolge einer Verfügung von Todes wegen, die an einem materiellen oder formellen Mangel leidet, tritt grundsätzlich erst bei erfolgreicher Anfechtung ein.
iusNet ErbR 20.03.2024

Erbbescheinigung: Subsidiäre Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Nachlass

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Nachlassabwicklung
Werden als Gründe für das Untätigbleiben der ausländischen Behörden solche rechtlicher Natur geltend gemacht, kann der Nachweis des ausländischen Rechts, welches die Nichtbefassung vorsieht, auch mittels Einreichung einschlägiger Gesetzestexte, publizierter Rechtsprechung und Lehre oder Privat- bzw. Parteigutachten erfolgen. Enthält ein diesbezügliches Parteigutachten Unklarheiten, hat das Gericht bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes darauf hinzuwirken, diese auszuräumen, und den Parteien Gelegenheit zu geben, die Sach- bzw. die Rechtslage zu klären.
iusNet ErbR 15.02.2024

Gebühren für eine ohne ausdrücklichen Antrag der Erben ausgestellte Erbbescheinigung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Weil die Erben gegen die in Aussicht gestellte Ausstellung des Erbscheins nicht opponiert und diesen danach bei Banken (die Guthaben i.d.R. nur nach Einreichung eines Erbscheins freigeben) eingesetzt haben, ist ihnen die – kostenpflichtige – Veranlassung der Ausstellung auch ohne expliziten Antrag anzurechnen. Das GebG/LU sieht vor, dass innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühr nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen ist, wobei sich die Behörde am Aufwand und am wirtschaftlichen Interesse sowie an der Bedeutung des Geschäfts für den Gebührenpflichtigen zu orientieren hat. Die Festsetzung der Gebühr beim Maximalbetrag einzig unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses führte vorliegend zur Verletzung der gesetzlichen Bemessungsregelung (Ermessensunter­schreitung) und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
iusNet ErbR 15.02.2024

Schadenersatzforderung der Erbengemeinschaft aus einem Vermögensverwaltungsauftrag

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
Eine Haftung des Miterben B. aufgrund eines ihm von der Erbengemeinschaft erteilten Vermögensverwaltungsmandats scheidet vorliegend aus, da die der Ehefrau F. des Erblassers zustehende Verfügungsnutzniessung an den streitigen Aktien nach deren Verkauf in eine Quasinutzniessung am Verkaufserlös umgewandelt wurde. F. wurde somit Eigentümerin des Verkaufserlöses und nur sie konnte B. mit dessen Verwaltung beauftragen. Da F. als Nutzniesserin der Besitz am Nachlass zustand, scheitert eine aus Art. 602 ZGB abgeleitete Herausgabepflicht von B. ebenfalls. Schliesslich verneint das Gericht einen von F. geerbten Anspruch wegen Schlechterfüllung des Mandats u.a. deshalb, da das Vorliegen eines B. zurechenbaren Schadens nicht nachgewiesen wurde.
iusNet ErbR 06.02.2024

Einsetzung einer «Alleinerbin» für einen im Ausland gelegenen Vermögensteil?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz können durch eine letztwillige Verfügung ihren Nachlass ihrem Heimatrecht unterstellen. Es gilt jedoch nach einhelliger Lehre der Grundsatz der Unteilbarkeit der Rechtswahl. Die Erblasserin konnte daher, selbst wenn es ihre Absicht gewesen sein sollte, mit dem von einem spanischen Notar errichteten öffentlichen Testament sinngemäss eine Rechtswahl für ihren spanischen Vermögensteil zu treffen, nicht die eine ihrer beiden Nichten als Alleinerbin ihres in Spanien gelegenen Vermögens einsetzen.
iusNet ErbR 05.02.2024

Berichtigung des Urteilsdispositivs

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Vorliegend ergab sich aus den Urteilserwägungen, dass Dispositivziffer 4 insoweit unrichtig i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO war, als die Beauftragung des Konkursamts mit der angeordneten öffentlichen Versteigerung der umstrittenen Liegenschaft nicht dem von der Vorinstanz wirklich Gewollten entspricht und daher falsch redigiert wurde. Der Umstand, dass eine öffentliche Versteigerung nach Art. 612 Abs. 3 ZGB angeordnet wurde, bedeutet nicht, dass es sich dabei um eine Versteigerung nach den Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts handelt. Eine Zwangsversteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn ein Gegenstand im Rahmen eines amtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens veräussert wird.
iusNet ErbR 18.01.2024

Erbteilung: Ausgleichungspflicht («Gratis-Wohnen»), Gesamthandanteil im Nachlass, Antrag auf Tilgung bzw. Sicherstellung von Schulden vor der Teilung u.a.m.

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
1. Die zeitlich unbestimmte und 30 Jahre dauernde unentgeltliche Überlassung eines Hofs zur Bewirtschaftung und Bewohnung bezweckte ohne Zweifel zumindest eine Existenzverbesserung und untersteht damit grundsätzlich der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Auch für die Zeit nach dem Tod des Erblassers durften die Miterben von einer Entschädigungspflicht ausgehen. 2. Da die übrigen Beteiligten eines Gesamthandverhältnisses im vorliegenden Erbteilungsverfahren nicht beteiligt waren, stand es dem Teilungsgericht nicht zu, über den Anteil im Nachlass zu verfügen bzw. dessen Teilung anzuordnen. Es könnte den Anteil aber im Rahmen des Losbildungsverfahrens zuteilen. 3. Nachdem ein Erbe die Sicherstellung bzw. Tilgung der Schulden vor der Erbteilung verlangt hatte, hätte das Teilungsgericht konkrete Anordnungen bzgl. der Passiven treffen müssen.
iusNet ErbR 18.01.2024

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