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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Einstweilige Überlassung der Erbschaft / Erbschaftsverwaltung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB kann die Eröffnungsbehörde im Rahmen der Testaments­eröffnung die Erbschaft entweder den gesetzlichen Erben überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anordnen. Die «Überlassung» der Erbschaft ist nur gegenüber den gesetzlichen Erben zulässig. Die Behörde darf den Besitz an der Erbschaft nicht den eingesetzten Erben übetragen, und zwar selbst dann, wenn diese gemäss letztwilliger Verfügung alleinberechtigt sein sollten.
iusNet ErbR 12.12.2024

Tötung auf Verlangen - Erbunwürdigkeit?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbunwürdig ist u.a., wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt hat. Indem F. ihre Partnerin P. aus freien Stücken, auf deren ausdrücklichen Wunsch hin und gemäss der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung getötet hat, erfüllte sie den Tatbestand der Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), sofern unterstellt wird, dass F. aus einem ehrenhaften Beweggrund und auf die ernsthafte und nachdrückliche Bitte des Opfers hin gehandelt hat. Damit steht fest, dass F. vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat. Eine Vergebung i.S.v. Art. 540 Abs. 2 ZGB ist ausgeschlossen, da das Opfer tot ist und seine Einwilligung in die Tat bereits im Rahmen der Strafnorm berücksichtigt wird. Die Erbunwürdigkeit ist von Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen.
iusNet ErbR 12.12.2024

Nichtausstellung des Erbscheins / Rechtsverzögerungsbeschwerde

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Massnahmen zur Sicherung des Erbgangs haben zwingenden Charakter, sodass die Behörde sie anordnen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend bestanden Zweifel, ob der Verstorbene eine Ehefrau hinterliess, sodass nicht alle Erben bekannt waren. Da die Kenntnis aller Erben eine Voraussetzung für Ausstellung des Erbscheins ist, hat die Gemeinderichterin zu Recht von der Ausstellung abgesehen. Nachdem der Sohn des Verstorben nicht in der Lage war, die Situation zu klären, hätte sie aber die Erbschaftsverwaltung und einen Erbenruf anordnen müssen und sich nicht damit begnügen dürfen, festzustellen, dass die Zivilstandsdaten lückenhaft seien. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinderichterin die Entscheidung ungerechtfertigterweise verweigert hat und die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist.
iusNet ErbR 19.12.2024

Vorfrageweise Überprüfung der Eheungültigkeit / Erbeinsetzung (Auslegung eines Testaments)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Die Zulässigkeit einer vorfrageweisen Prüfung der Ehegültigkeit in einer erbrechtlichen Streitigkeit darf angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Wirkung eines gestaltenden Urteils seiner Natur nach nicht im Rahmen der Beantwortung von (rechtlichen) Vorfragen herbeigeführt werden kann, sondern nur mittels der im Gesetz hierfür vorgesehenen Mittel, bezweifelt werden (Frage in casu offengelassen, da kein Ungültigkeitsgrund nachgewiesen wurde). – Formell als Erben eingesetzt werden können auch Personen, die schon von Gesetzes wegen zur Erbschaft berufen sind, z.B., wenn der Erblasser die Erbquoten abweichend von der gesetzlichen Regelung festlegen oder bestimmte Erben vollständig übergehen möchte. Ob der Erblasser einen gesetzlichen Erben zusätzlich formell als Erben einsetzen wollte, ist durch Auslegung nach den üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln.
iusNet ErbR 27.11.2024

Mündliches Testament / Schutzwürdiges Interesse

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die Justice de Paix hatte entschieden, dass ein von A. und B. am 19. Juli 2024 verfasstes Dokument wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Niederschrift und Weiterleitung nicht als mündliches Testament des im Juni 2024 verstorbenen F. anerkannt werden könne. A. und B. machten mit Berufung geltend, dass besondere Umstände vorlägen, die eine Abweichung von dieser Pflicht rechtfertigten. Die Cour de Justice tritt auf die Berufung nicht ein, weil A. und B. kein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung nachweisen konnten.
iusNet ErbR 08.11.2024

Widerruf einer transmortalen Vollmacht durch einen von mehreren Erben nach Klageanhebung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Eine transmortale, d.h. über den Tod des Erblassers hinaus wirkende Vollmacht kann bei Vorhandensein mehrerer Erben von jedem Erben allein widerrufen werden, sodass die bevollmächtigte Person nicht mehr für die Erbengemeinschaft bzw. für alle Erben handeln kann. Der Widerruf entfaltet keine Rückwirkung, sondern die Vollmacht erlischt ex nunc. Vorliegend erlosch mit dem nach Klageeinreichung erfolgten Widerruf der vom Erblasser zugunsten der Erbin C. ausgestellten transmortalen Vollmacht durch den Miterben D. lediglich die Befugnis von C., im Prozess weiterhin für alle Erben zu handeln. Die Stellung von D. als Prozesspartei berührte der Widerruf – der mangels der für Prozesshandlungen einer notwendigen Streitgenossenschaft erforderlichen Einstimmigkeit auch nicht als Klagerückzug interpretiert werden kann – dagegen nicht. Die Klage erweist sich als gestützt auf die transmortale Vollmacht gültig für alle Erben angehoben.
iusNet ErbR 08.11.2024

Nichteröffnung von zwei handschriftlichen Dokumenten

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Grundsätzlich sind alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen – auch jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig erachtet werden – zu eröffnen. Die Behörde hat die Pflicht zu prüfen, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer daraus prima facie als Berechtigter hervorgeht. Im Zweifel ist die Eröffnung vorzunehmen, damit die Beteiligten ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend machen können. Vorliegend sah das Erbschaftsamt die streitigen Dokumente als Verfügungen von Todes wegen an. Dass es sie in vorläufiger Auslegung nicht als Testamente qualifizierte, hätte keinen Einfluss auf deren Eröffnung haben dürfen.
iusNet ErbR 24.10.2024

Der nachlässige Testator und die unerwünschte Ersatzerbin

Kommentierung
Nachlassabwicklung

Cour de Justice, Urteil DAS/154/2024 vom 3. Juli 2024

A und B fochten vor Obergericht die Einsetzung der Erbschaftsverwaltung sowie die vorläufige Auslegung des Testaments im Nachlass von E an. E war bei Erstellung des Testaments mit F verheiratet gewesen und hatte F als Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin eingesetzt. Bei seinem Tod war er von F geschieden und unterdessen mit A verheiratet, mit der er die gemeinsame Tochter B hatte. Das Testament hatte er wohl anzupassen vergessen. Die Justice de Paix erachtete in ihrer vorläufigen Auslegung F als Erbin im Nachlass von E. A und B beantragten vor Obergericht die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung. Der Beitrag nimmt dieses Urteil zum Anlass, die Problematik vergessener Testamente zu beleuchten.
Désirée von Grünigen
iusNet ErbR 28.10.2024

Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung eines Quoten- bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aufgrund des Vorbehalts nach Art. 269 lit. a ZPO sind reine Geldlegate unter den gegebenen Voraussetzungen ausschliesslich mit einem Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG zu sichern. Für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO bleibt diesfalls kein Raum. Quotenvermächtnisse – im Kontext eines Pflichtteilsvermächtnisses die Zuwendung eines dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteils an der Pflichtteilsberechnungsmasse unter gleichzeitigem Entzug der Erbenstellung – sind indessen von Sach- und Geldlegaten zu unterscheiden. Geht wie vorliegend aus dem Testament ein Pflichtteilsvermächtnis hervor, ohne dass zum Vornherein feststünde, in welcher Form es ausgerichtet wird, da der Erblasser der eingesetzten Alleinerbin diesbezüglich ein Wahlrecht eingeräumt hat, liegt gerade kein Geldlegat vor, das sofort auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden könnte.
iusNet ErbR 24.10.2024

Chemische Reinigung: Kostentragungspflicht bei Altlastensanierung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Übergang der Kosten­tragungspflicht des Verhaltensverursachers auf seine Erben voraus, dass (1) zum Zeitpunkt des Erbgangs eine rechtliche Grundlage für eine Sanierungs- und Kosten­tragungs­pflicht bestanden hat und (2) die Erben die Möglichkeit gehabt haben, das Erbe auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, was die Vorherseh­barkeit einer Sanierungs­pflicht bedingt. Dass sich das im Zeitpunkt des Erbgangs im Kataster der belasteten Standorte eingetragene Grundstück infolge Verkaufs nicht in der Erbmasse befand, bewahrte die Erbin vorliegend nicht vor dem Übergang der Kostentragungs­pflicht, da die Sanierungs­pflicht der Erblasserin und Mutter, die auf dem Grundstück eine chemische Reinigung betrieben hatte, für die Erbin voraussehbar war.
iusNet ErbR 26.09.2024

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