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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Auskunftsanspruch der Erben gegenüber dem Anwalt des Verstorbenen / Anwaltsgeheimnis

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung gegen den Anwalt besteht auch nach Beendigung des Mandats weiter und geht auf die Erben des Auftraggebers über. Gegenüber den Erben kann aber das Berufsgeheimnis geltend gemacht werden. Durch das Berufsgeheimnis geschützt sind Informationen, die der Anwalt im Rahmen seiner spezifischen (oder typischen) beruflichen Tätigkeit erhalten hat. Nicht vom Schutz des Berufsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber andere (akzessorische) Tätigkeiten, die häufig auch von Rechtsanwälten ausgeübt werden. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännischen oder die anwaltsspezifischen Elemente überwiegen.
iusnet ErbR 14.03.2025

Miteigentum infolge Schenkung (Erbvorbezug) – einfache Gesellschaft?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Parteien, die infolge eines Erbvorbezugs zu Miteigentümern einer Liegenschaft mit drei Wohnungen geworden sind und deren Verhältnis sich auf die Verwaltung des Miteigentums beschränkt hat, mangels eines für die einfache Gesellschaft charakteristischen gemeinsamen Zwecks keine einfache Gesellschaft bilden. Namentlich ist die Belegung des Hauses nicht das Resultat eines gemeinsamen Projekts, zumal die beiden Beklagten schon vor der Schenkung im Haus gewohnt haben, und ist eine gesamtschuldnerische Haftung für die Hypothekenschuld kein ausreichendes Element, um den gemeinsamen Zweck zu bejahen.
iusnet ErbR 14.03.2025

Betreibung der Erbschaft auf Grundpfandverwertung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

5A_446/2024 (zur Publikation vorgesehen)

Unvollständige, unklare oder falsche Angaben zur betreibenden Gläubigerin oder zum betriebenen Schuldner können dazu führen, dass der Zahlungsbefehl nichtig ist – allerdings nur in denjenigen Fällen, in denen die mangelhafte Parteibezeichnung zur Irreführung geeignet war und die Beteiligten auch tatsächlich irregeführt wurden. Will der Gläubiger nach Art. 49 SchKG gegen die (unverteilte) Erbschaft vorgehen, muss er die Betreibung mit einer Bezeichnung verlangen, die keinen Zweifel darüber lässt, dass nicht die einzelnen Erben persönlich betrieben werden sollen. Diesem Erfordernis genügen sowohl die Bezeichnung «Unverteilte Erbschaft des E.A. sel.» als auch die Bezeichnung «Erbengemeinschaft des E.A. sel.».
iusnet ErbR 25.02.2025

Prozessführungsbefugnis in den Nachlass des Erblassers betreffenden Nachsteuerverfahren

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Anders als in zivilrechtlichen Prozessen können die Erben in abgaberechtlichen Verfahren Beschwerde führen, ohne dass sich die anderen Erben zwingend am Verfahren beteiligen müssten. Die Frage, ob in verwaltungsrechtlichen Prozessen den Erben auch neben dem Willensvollstrecker ein eigenständiges individuelles Beschwerderecht zukommt, verneint das Bundesgericht aber für die vorliegend zu beurteilenden Nachsteuerverfahren. Es betont jedoch, dass den Erben angesichts ihrer solidarischen Haftbarkeit für die Steuerschulden des Erblassers diejenigen Verfahrensrechte einzuräumen sind, die zur Wahrung ihrer sich aus dieser Stellung ergebenden Interessen unerlässlich sind.
iusnet ErbR 25.02.2025

Tragweite einer Einigung zwischen Pflichtteilserben und Vermächtnisnehmern: Forderungsverzicht?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Entschädigung, welche der Bank wegen vorzeitiger Kündigung des Hypothekendarlehensvertrags geschuldet wurde, hätte der Vermächtnisnehmer, welchem die Liegenschaft gegen Übernahme des Darlehens vermacht worden war, zwar nach der – nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden – Feststellung des Vorinstanz nicht zu tragen gehabt. Wie die Vorinstanz gelangt aber auch die Cour de Justice zum Schluss, dass der Vermächtnisnehmer, der sich mit den Pflichtteilserben in einer schriftlichen Vereinbarung auf die Übertragung der ihm vermachten Liegenschaft gegen eine innert 10 Tagen seit Eintragung im Grundbuch zu überweisende Ausgleichszahlung geeinigt hatte, aufgrund der in der Präambel der Vereinbarung festgehaltenen Ziele, der Saldoklausel und einer gleichentags unterzeichneten vorbehaltlosen Schuldanerkennung auf die Forderung verzichtet habe, die ihm seiner Meinung nach gegen die Erbengemeinschaft zustand.
iusnet ErbR 21.02.2025

Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Ergänzungsleistungen: Anrechenbarkeit eines Vermögensverzichts des verstorbenen Ehegatten

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Ermittlung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs des überlebenden Ehegatten vollumfänglich zu berücksichtigen, und zwar grundsätzlich einschliesslich der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommenen Vermögensverzichte im Umfang, in dem das Verzichtsvermögen dem überlebenden Ehegatten nach Durchführung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würde. Nicht zu berücksichtigen ist demgegenüber ein bereits vor der Eheschliessung mit der leistungsansprechenden Person erfolgter Vermögensverzicht.
iusnet ErbR 21.02.2025

Erforderlichkeit und Nutzen der Erbenbescheinigung als provisorischer Legitimationsausweis

Fachbeitrag
Nachlassabwicklung
Die Erbenbescheinigung hält die als Mitglieder einer Erbengemeinschaft anerkannten Personen im Zeitpunkt ihrer Ausstellung fest und ermöglicht Verfügungen über das Nachlassvermögen durch gemeinsames Handeln aller Erben. Diese Feststellung der anerkannten Erben steht dabei immer unter dem Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen, weshalb die Erbenbescheinigung den Erben lediglich als provisorische Legitimationsurkunde dient. Solange eine erbrechtliche Klage noch erhoben werden kann, ist eine Abänderung oder Neuausstellung der Erbenbescheinigung jederzeit möglich; ebenso, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, etwa durch den Tod eines anerkannten Erben oder bei Auffinden neuer relevanter Belege. Entsprechend vermag die Erbenbescheinigung – zumindest solange die Anhebung einer erbrechtlichen Klage noch möglich ist – keine Aussage über die materielle Berechtigung des einzelnen Erben am Nachlassvermögen zu machen.
Katrin Hofer
iusnet ErbR 24.02.2025

Einstweilige Überlassung der Erbschaft / Erbschaftsverwaltung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB kann die Eröffnungsbehörde im Rahmen der Testaments­eröffnung die Erbschaft entweder den gesetzlichen Erben überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anordnen. Die «Überlassung» der Erbschaft ist nur gegenüber den gesetzlichen Erben zulässig. Die Behörde darf den Besitz an der Erbschaft nicht den eingesetzten Erben übetragen, und zwar selbst dann, wenn diese gemäss letztwilliger Verfügung alleinberechtigt sein sollten.
iusnet ErbR 12.12.2024

Tötung auf Verlangen - Erbunwürdigkeit?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbunwürdig ist u.a., wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt hat. Indem F. ihre Partnerin P. aus freien Stücken, auf deren ausdrücklichen Wunsch hin und gemäss der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung getötet hat, erfüllte sie den Tatbestand der Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), sofern unterstellt wird, dass F. aus einem ehrenhaften Beweggrund und auf die ernsthafte und nachdrückliche Bitte des Opfers hin gehandelt hat. Damit steht fest, dass F. vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat. Eine Vergebung i.S.v. Art. 540 Abs. 2 ZGB ist ausgeschlossen, da das Opfer tot ist und seine Einwilligung in die Tat bereits im Rahmen der Strafnorm berücksichtigt wird. Die Erbunwürdigkeit ist von Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen.
iusnet ErbR 12.12.2024

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