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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Mündliches Testament: Voraussetzungen und Gültigkeit

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Es gibt keine Regelung für den Fall, dass die Zeugen in ihrer Niederschrift der mündlichen letztwilligen Verfügung die Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung unterlassen. Art. 520a ZGB kann jedoch analog angewendet werden. Das Fehlen oder Mängel der Datierung werden demnach nur sanktioniert, wenn sich die Datierung als relevant erweist. Conditio sine qua non für die Gültigkeit einer mündlichen Verfügung ist aber, dass der letzte Wille vor zwei Zeugen gleichzeitig erklärt wird. Damit diese Bedingung erfüllt ist, genügt es nicht, dass eine zweite, bei der Erklärung nicht persönlich anwesende Person angeblich Bescheid wusste.
iusNet ErbR 18.05.2022

Abtretung von Nachlassaktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Art. 230a SchKG bezweckt die Regelung der Berechtigung an den verbleibenden Aktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft und bewirkt die volle materielle Rechtsnachfolge des Abtretungsempfängers. Aus dem Umstand, dass sich eine Forderung gegen ein Mitglied der Erbengemeinschaft richtet, kann nicht auf einen Rechtsmissbrauch der von den Erben verlangten Abtretung nach Art. 230a SchKG geschlossen werden.
iusNet ErbR 18.05.2022

Kantonale Zuständigkeiten – Die Teilungsart

Arbeitshilfen
Die Zuständigkeiten betreffend die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung (Art. 609 ZGB), die Bildung von Losen bei Uneinigkeit der Erben (Art. 611 Abs. 2 ZGB), die Entscheidung über die Art der Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB) und die Entscheidung über Veräusserung oder Zuweisung zusammengehörender Sachen/Familienschriften (Art. 613 Abs. 3 ZGB) sind kantonal unterschiedlich geregelt. Die von Thomas Weibel und Aline Mata im Rahmen ihres Werks «Die Erbteilung» erstellte Übersicht erlaubt eine rasche Antwort auf die Frage, welche Behörde im Einzelfall kompetent ist.
iusNet ErbR 26.04.2022

Erwirkung der Protokollierung einer Ausschlagungserklärung trotz verpasster Ausschlagungsfrist

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Um Protokollierung einer Ausschlagungserklärung trotz verstrichener Frist zu erwirken, erwies sich die Berufung gegen den das Gesuch um Protokollierung abweisenden Entscheid als nicht der richtige Weg. Das Obergericht leitete eine Kopie der Berufungsschrift an die Vorinstanz weiter, welche zu prüfen habe, ob es sich bei der Eingabe sinngemäss um ein Gesuch um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen handle. Der Begriff des wichtigen Grundes lasse dem Ermessen der zuständigen Behörde einen weiten Spielraum. Im Lichte der dargelegten Lehre und Rechtsprechung könne sich bei der Behandlung des Gesuchs eine gewisse Grosszügigkeit rechtfertigen.
iusNet ErbR 21.02.2022

Ausschlagung – Anfechtung wegen eines Willensmangels

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Ausschlagung ist ein Gestaltungsrecht und als solches unwiderruflich. Sie ist aber nach Lehre und Rechtsprechung in analoger Anwendung des Irrtumsrechts wegen Willensmangels anfechtbar. Das bedeutet jedoch nicht eine bedingungslose Übernahme dieser Regeln. Die Frist zur Geltendmachung eines Willensmangels hat den Besonderheiten des Erbrechts und insb. der Ausschlagung Rechnung zu tragen und beträgt in Anlehnung an die von der Rechtsprechung präzisierte Regelung in Art. 576 ZGB einige Wochen ab Entdeckung.
iusNet ErbR 04.02.2022

Kantonale Zuständigkeiten – Sicherungsmassregeln etc.

Arbeitshilfen
Die Zuständigkeiten für Sicherungsmassregeln, Einlieferung und Eröffnung von Testamenten, Protokollierung von Ausschlagungen etc. sind kantonal geregelt. Die von Thomas Weibel und Aline Mata im Rahmen ihres Werks «Die Erbteilung» erstellte Übersicht erlaubt eine rasche Antwort auf die Frage, welche Behörde im Einzelfall kompetent ist.
iusNet ErbR 23.02.2022

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