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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Erbteilung: Qualifikation der Zuwendung, Testierwille, Schenkungswille, Behauptungslast

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
F. verfügte letztwillig, ein im Miteigentum von ihr und ihrem Ehemann stehendes Grundstück solle nach dem Tod ihres Ehemanns je zur Hälfte an zwei Töchter gehen, wobei sie ihrem Ehemann die Befugnis einräumte, diese Anordnung zu ändern. Die Vorinstanz erwog, dass F. mit dieser Verfügung ihren Ehemann gerade nicht verpflichten wollte, das Grundstück an die Töchter auszuliefern. Aufgrund des fehlenden Testierwillens kann die Frage offenbleiben, ob die Erblasserin über den Anteil ihres Ehemannes überhaupt verfügen konnte.
iusNet ErbR 16.03.2021

Zustimmung der KESB zum Vergleich des vom Beistand des minderjährigen Erben abgeschlossenen Vergleichs

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Obergericht ZH, Urteil PQ200040 vom vom 23. November 2020 und BGer, Urteil 5A_34/2021 vom 22. Dezember 2021

- aktualisiert - 
Unter welchen Voraussetzungen die gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erforderliche Zustimmung zu einem Vergleich zu erteilen ist, wird vom Gesetz nicht näher geregelt. Aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach mit der Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB die Interessen des Kindes zu wahren sind, kann jedoch abgeleitet werden, dass die Zustimmung dann zu erteilen ist, wenn der Vergleich Ausdruck einer sorgfältigen Vermögensverwaltung ist und die Substanz des Vermögens erhalten und nicht gefährdet wird. - Das Bundesgericht tritt auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein.
iusNet ErbR 16.03.2021

(Erb-)Stiftung: Ausgewählte Fragen zur Entstehung und zur Rechtsfähigkeit

Kommentierung
Nachlassabwicklung

KGer SZ, Urteil ZK2 2019 43 vom 28. April 2020, und BGer, Urteil 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020

Die Gerichte des Kantons Schwyz hatten im Jahr 2020 die Frage zu beantworten, ob eine (Erb-)Stiftung in Gründung Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung hat. Der Anspruch wurde von der ersten Instanz mangels Erb-, Partei- und Prozessfähigkeit der Stiftung in Gründung, von der zweiten Instanz mangels schutzwürdigen Interesses und aufgrund Einsetzung der Stiftung als Nacherbin abgelehnt. Diese Entscheide werden zum Anlass genommen, ausgewählte Fragen zur Qualifikation der Stiftung als Erbstiftung, zu deren Einsetzung als Nacherbin sowie zu deren Entstehung und Rechtsfähigkeit zu besprechen.
Alexandra Geiger
iusNet ErbR 22.02.2021

Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die Schweigepflicht des Arztes endet grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten und ist auch gegenüber Erben zu wahren. Ohne einen unmittelbaren Zusammenhang zu einem erbrechtlichen Verfahren lässt sich die erbrechtliche Relevanz von verlangten Informationen nur abstrakt beurteilen. Weder ist die blosse Möglichkeit, dass das Testament wegen Urteilsunfähigkeit infolge der Medikation ungültig sein könnte, ausreichend, um die Entbindung von der Schweigepflicht zu rechtfertigen, noch stellt das Interesse an der Erstellung der materiellen Wahrheit schon per se ein überwiegendes Interesse dar.
iusNet ErbR 18.02.2021

Widerruf oder lediglich Ergänzung der älteren Verfügung?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Nachweis, dass eine jüngere Verfügung, in welcher eine ältere Verfügung nicht ausdrücklich aufgehoben wird, blosse Ergänzung der älteren Verfügung ist, unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts strengen Anforderungen. In casu sprach im Rahmen der Testamentseröffnung, bei der die Erbfolge lediglich vorläufig und unpräjudiziell bestimmt wird, nichts dagegen, die gesetzliche Vermutung greifen zu lassen, dass die jüngere Verfügung die ältere ersetzt.
iusNet ErbR 18.02.2021

Beschwerde gegen Anordnung der konkursamtlichen Liquidation wegen irrtümlicher Ausschlagung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Eine Konkurseröffnung über eine ausgeschlagene Erbschaft i.S.v. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG setzt einzig die Ausschlagung aller nächsten gesetzlichen und der eingesetzten Erben voraus. Sie erfolgt unabhängig von einer allfälligen Überschuldung und der Gründe für die Ausschlagung. Art. 174 Abs. 2 SchKG kommt diesfalls nicht zur Anwendung. Das Konkursgericht kann die Konkurseröffnung einzig bei anerkannter oder offensichtlicher Verwirkung des Ausschlagungsrechts verweigern. Weder ihm noch der Rechtsmittelinstanz kommt hinsichtlich der Gültigkeit der Ausschlagungserklärung Prüfungsbefugnis zu.
iusNet ErbR 18.01.2021

Örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden / Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
- aktualisiert - 
Der Umstand, dass der Verstorbene entgegen der Angabe auf der Sterbeurkunde nicht in L (China), sondern in Genf wohnhaft gewesen sein soll, ist für sich allein kein wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und das öffentliche Inventar, zumal sich die Gesuchstellerinnen nicht darauf berufen konnten, diese von ihnen angeführte Tatsache nicht gekannt zu haben. Die Justice de Paix hätte das Gesuch schon aus diesem Grund ablehnen sollen. Da es im Dossier keine Elemente gibt, die den Schluss erlauben würden, dass der französische Erblasser in Genf seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, fehlte es aber auch an der örtlichen Zuständigkeit. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.
iusNet ErbR 18.12.2020

Informationsrechte und -pflichten der Erben

Kommentierung
Nachlassabwicklung
Das Informationsrecht bzw. die gegenseitige Mitteilungspflicht der Erben bezüglich aller für die Erbteilung potenziell relevanter Umstände basiert auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB. Die Lücke bezüglich des Informationsrechts der Erben gegenüber Dritten, mit welchen der Erblasser in keinem vertraglichen Verhältnis stand, die dem Erben aber möglichweise erbrechtlich verbunden sind, wurde von Lehre und Rechtsprechung durch analoge Anwendung dieser Bestimmungen gefüllt. Auch die Frage, ob Erben von wirtschaftlich Berechtigten ein Informationsrecht zusteht, hat das Bundesgericht zwischenzeitlich ausdrücklich bejaht. Künftig soll Art. 601a Abs. 1 VE-ZGB das Auskunftsrecht gegenüber Dritten regeln.
Thomas Weibel
Aline Mata
iusNet ErbR 21.12.2020

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