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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Checkliste: Erfolgreiche Realteilung

Arbeitshilfen
Die vertragliche, einvernehmliche Erbteilung kommt in zwei Ausprägungen vor. Bei der einen, der sog. Realteilung, werden die Aktiven des Nachlasses von den Erben direkt untereinander verteilt. Welche Punkte beachtet werden müssen, damit die Realteilung rechtsgültig zustande kommt, kann dieser Checkliste entnommen werden, die Thomas Weibel und Aline Mata im Rahmen ihres Werks «Die Erbteilung» erstellt haben.
iusNet ErbR 30.08.2021

Formulierungsbeispiele für Auskunftsbegehren gegenüber Dritten

Arbeitshilfen
Erbrechtliche Ansprüche können nur wirkungsvoll durchgesetzt werden, wenn Klarheit über die Grösse des Nachlasses besteht und allfällige Ausgleichungsansprüche gegenüber Miterben bekannt sind. Zur Erlangung dieser Erkenntnisse sind die Erben auf Informationen von Miterben und/oder Dritten angewiesen. Die Formulierungsbeispiele in dieser Arbeitshilfe können bei der Einholung von Informationen und Auskünften bei Dritten als Unterstützung dienen.
iusNet ErbR 28.06.2021

Zulässigkeit einer teilweisen Ausschlagung?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Genfer Cour de Justice befasste sich mit der vom Bundesgericht noch nicht entschiedenen und in der Lehre umstrittenen Frage der Zulässigkeit einer teilweisen Ausschlagung. U.a. da die Bestimmungen im ZGB zur Ausschlagung von «la succession» und nicht von «la part de succession» sprechen (was darauf hindeute, dass der Gesetzgeber einerseits von der Annahme des Erbteils und anderseits vom vollständigen Verzicht auf diesen Anteil ausging) und da die Argumente der ablehnenden Stimmen in der Lehre überzeugten, verneint das Gericht die Möglichkeit einer teilweisen Ausschlagung.
iusNet ErbR 25.06.2021

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
Sowohl nach schweizerischem als auch nach italienischem Recht ist die Ausschlagung ein unwiderrufliches einseitiges Rechtsgeschäft, das den Wegfall der Erbeneigenschaft bewirkt. Beide Rechtsordnungen sehen vor, dass nur ein Willensmangel Grundlage für ein Zurückkommen auf die abgegebene Erklärung sein kann. Für sich allein nicht ausreichend für eine erfolgreiche Anfechtung ist das Bekanntwerden nachträglicher Tatsachen wie ein nach der konkursamtlichen Liquidation aufgefundenes Testament und ein aus der Liquidation resultierender Überschuss.
iusNet ErbR 25.06.2021

Erbenbescheinigung zu Unrecht verweigert, Erbschaftsverwaltung aber dennoch zumindest nicht willkürlich

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Stehen die Nachkommen des Erblassers als alleinige Erben fest und ist Gegenstand der Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbenbescheinigung nur die Zuwendung der durch Pflichtteilssetzung frei gewordenen verfügbaren Quote an einen von ihnen, steht dies der Ausstellung einer Erbenbescheinigung nicht entgegen. Daran ändert auch eine kantonale Praxis, gemäss welcher in der Erbenbescheinigung Angaben zum Erbteil gemacht werden, nichts. Denn diese gehören nicht zum notwendigen Inhalt und bleiben ohne rechtliche Bedeutung.
iusNet ErbR 21.06.2021

Geltendmachung von im kantonalrechtlichen amtlichen Inventar nicht aufgeführten Forderungen im Erbteilungsprozess?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Der Kanton Schaffhausen hatte den Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB genutzt, das bundeszivilrechtliche Inventar zu zivilrechtlichen Zwecken auszudehnen, um sich anlässlich der Teilung darauf stützen zu können. Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar gemäss Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt anders als dem Sicherungsinventar gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB im Lichte von Art. 5 Abs. 1 ZGB materiellrechtliche Wirkung zu. An seine vorbehaltlose Zustimmung zum kantonalrechtlichen amtlichen Inventar bleibt der Erbe gebunden. - Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen diesen Entscheid gut.
iusNet ErbR 26.04.2021

Rückerstattungspflicht der Erben für an den Verstorbenen ausgerichtete Gemeindezuschüsse zur AHV/IV trotz fraglicher Rechtsgrundlage bestätigt

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Pflicht zur Rückerstattung von Gemeindezuschüssen lässt sich nicht auf die Verordnung der Gemeinde S. über die Zusatzleistungen zur AHV/IV stützen. Diese erklärt namentlich auch nicht die kantonale Rückerstattungsregelung für anwendbar. Folgt man der Gesetzessystematik, erscheint die Rechtsauffassung, dass gestützt auf § 19a ZLG/ZH i.V.m. § 22 ZLV/ZH eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückerstattungspflicht bestehe, zumindest als fraglich. Im Lichte der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts verletzte der angefochtene Entscheid das Willkürverbot jedoch nicht.
iusNet ErbR 07.04.2021

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