Aus einem erbrechtlichen Anspruch abgeleitete Arrestforderung: Fälligkeit
Aus einem erbrechtlichen Anspruch abgeleitete Arrestforderung: Fälligkeit
Aus einem erbrechtlichen Anspruch abgeleitete Arrestforderung: Fälligkeit
A. stellte am 1. März 2021 beim Bezirksgericht das Begehren, es sei das Bankkonto von B. bei der Bank C. zu verarrestieren, alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung zuzüglich der Anwalts- und Arrestprosequierungskosten. Das Einzelgericht lehnte das Begehren mit Urteil vom gleichen Tag ab. Dagegen erhob A. Beschwerde an das Obergericht.
Ist einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben, kann ein Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, in der Schweiz belegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Nur in den Fällen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 kann der Arrest auch für eine nicht fällige Forderung verlangt werden (Art. 271 Abs. 2 SchKG). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände des Schuldners vorhanden sind (Art. 272 Abs. 1 SchKG).
Die Vorinstanz hatte erwogen, dass weder die Fälligkeit der Forderung noch das Vorliegen eines Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG glaubhaft gemacht...
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