Was, wenn der für die Beweisabnahme eingeforderte Kostenvorschuss die Entschädigung des Gutachters nicht zu decken vermag?
Was, wenn der für die Beweisabnahme eingeforderte Kostenvorschuss die Entschädigung des Gutachters nicht zu decken vermag?
Was, wenn der für die Beweisabnahme eingeforderte Kostenvorschuss die Entschädigung des Gutachters nicht zu decken vermag?
Die Parteien, unter ihnen A., stehen sich in einem Erbteilungsprozess gegenüber. Im Rahmen der Beweisabnahme erfolgte eine Schätzung verschiedener Liegenschaften, mit der D. beauftragt wurde. Die Kosten wurden vorerst auf CHF 15 000 geschätzt, die von den Parteien zu bevorschussen waren. Nachdem D. dem Gericht mitgeteilt hatte, dass die Kosten voraussichtlich höher ausfallen würden, erhöhte das Gericht den Vorschuss daher um dreimal CHF 3333 (auf insgesamt CHF 24 999). Der gesamte Vorschuss wurde von A. geleistet.
Nachdem D. seine Rechnung eingereicht hatte, entschädigte das Gericht D. mit CHF 28 296.90, wobei es verfügte, dass jener Teil, der vom Kostenvorschuss nicht gedeckt sei, aus dem allgemeinen Kostenvorschuss (CHF 142 000) bezogen würde. Dagegen erhob A. Beschwerde. Er beantragte, dass für den Mehrbetrag von CHF 3297.90 ein weiterer Vorschuss von den Parteien einzufordern sei. Werde dieser nicht bezahlt, habe die Beweisabnahme zu unterbleiben. Eventualiter sei die Entschädigung von D. auf CHF 24 999 herabzusetzen.
A. macht geltend, D. habe den Kostenrahmen von CHF 25 000 überschritten, ohne...
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