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Kostenvorschuss

Zivilrechtliche Haftung von Willensvollstreckern, Festsetzung des Honorars von Willensvollstreckern

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Art. 97 OR stellt zwar den Grundsatz auf, dass das Verschulden vermutet wird. Es wäre aber gemäss der Rechtsprechung Sache der Erben gewesen, den Beweis für die Tatsachen zu erbringen, die es erlauben festzustellen, dass die drei anderen Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung der Willensvollstrecker ihnen gegenüber erfüllt sind. Dazu gehört auch der Schaden, und zwar sowohl hinsichtlich seines Bestehens als auch hinsichtlich der Höhe. Nach Art. 8 ZGB haben die Erben die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Bestätigung der Abweisung der Schadenersatzklage infolge Nichtzahlung des Kostenvorschusses für das im Verfahren nach der Rückweisung angeordnete Gerichtsgutachten).
iusNet ErbR 26.05.2023

Was, wenn der für die Beweisabnahme eingeforderte Kostenvorschuss die Entschädigung des Gutachters nicht zu decken vermag?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Übersteigen die Kosten für die Beweisabnahme die hierfür geleisteten Kostenvorschüsse, ist ein Rückgriff auf den allgemeinen Kostenvorschuss grundsätzlich zulässig, denn die Gerichtskosten umfassen auch die Kosten für die Beweisführung. Ein Kostendach ist eine verbindliche Kostenobergrenze. Im Preis inbegriffen sind sämtliche Auslagen, insbesondere auch die Mehrwertsteuer. Nicht unter das Kostendach fielen dagegen vorliegend die von der Verwaltung in Rechnung gestellten Kosten für die Bereitstellung der für die Grundstückschätzung notwendigen Unterlagen, denn dies ist üblicherweise Aufgabe der Eigentümerschaft.
iusNet ErbR 02.12.2021