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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Beschwerde gegen Anordnung der konkursamtlichen Liquidation wegen irrtümlicher Ausschlagung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Eine Konkurseröffnung über eine ausgeschlagene Erbschaft i.S.v. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG setzt einzig die Ausschlagung aller nächsten gesetzlichen und der eingesetzten Erben voraus. Sie erfolgt unabhängig von einer allfälligen Überschuldung und der Gründe für die Ausschlagung. Art. 174 Abs. 2 SchKG kommt diesfalls nicht zur Anwendung. Das Konkursgericht kann die Konkurseröffnung einzig bei anerkannter oder offensichtlicher Verwirkung des Ausschlagungsrechts verweigern. Weder ihm noch der Rechtsmittelinstanz kommt hinsichtlich der Gültigkeit der Ausschlagungserklärung Prüfungsbefugnis zu.
iusNet ErbR 18.01.2021

Örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden / Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
- aktualisiert - 
Der Umstand, dass der Verstorbene entgegen der Angabe auf der Sterbeurkunde nicht in L (China), sondern in Genf wohnhaft gewesen sein soll, ist für sich allein kein wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und das öffentliche Inventar, zumal sich die Gesuchstellerinnen nicht darauf berufen konnten, diese von ihnen angeführte Tatsache nicht gekannt zu haben. Die Justice de Paix hätte das Gesuch schon aus diesem Grund ablehnen sollen. Da es im Dossier keine Elemente gibt, die den Schluss erlauben würden, dass der französische Erblasser in Genf seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, fehlte es aber auch an der örtlichen Zuständigkeit. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.
iusNet ErbR 18.12.2020

Informationsrechte und -pflichten der Erben

Kommentierung
Nachlassabwicklung
Das Informationsrecht bzw. die gegenseitige Mitteilungspflicht der Erben bezüglich aller für die Erbteilung potenziell relevanter Umstände basiert auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB. Die Lücke bezüglich des Informationsrechts der Erben gegenüber Dritten, mit welchen der Erblasser in keinem vertraglichen Verhältnis stand, die dem Erben aber möglichweise erbrechtlich verbunden sind, wurde von Lehre und Rechtsprechung durch analoge Anwendung dieser Bestimmungen gefüllt. Auch die Frage, ob Erben von wirtschaftlich Berechtigten ein Informationsrecht zusteht, hat das Bundesgericht zwischenzeitlich ausdrücklich bejaht. Künftig soll Art. 601a Abs. 1 VE-ZGB das Auskunftsrecht gegenüber Dritten regeln.
Thomas Weibel
Aline Mata
iusNet ErbR 21.12.2020

Erbrecht 2021 - Aktuelle Bewertungsfragen, Stolpersteine und Compliance

Veranstaltungen
Bewertung von Nachlassobjekten verursachen selbst bei zivilisiert verlaufenden Erbteilungen und güterrechtlichen Auseinandersetzungen oft Streitigkeiten unter den Erben. Nicht selten schreibt der Erblasser einen Anrechnungswert für die Erbteilung vor, was immer wieder zu Fragen im Bereich des Pflichtteilsrechts und dessen Grenzen führt. Am Schulthess Forum Erbrecht 2021 erläutern führende Köpfe Themen rund um die Bewertung.

Auslegung eines Erbvertrags: Umfang der Vorerbschaft

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Für Erbverträge gelten nach der Rechtsprechung die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung. In casu sah der Ehe- und Erbvertrag neben der Einsetzung der überlebenden Ehegattin als Vorerbin u.a. vor, dass die beiden nicht gemeinsamen Kinder des Ehemanns auf den Pflichtteil gesetzt werden, und er enthielt Teilungsvorschriften mit Zuweisung von Nachlassgegenständen auch an die Kinder. Die im Rahmen der Testamentseröffnung vorgenommene provisorische Prüfung ergab daher, dass es nicht der Wille des Erblassers war, die Ehefrau als Vorerbin über den gesamten Nachlass einzusetzen. Die Kinder sind in Bezug auf den Pflichtteil Erben und nur darüber hinaus Nacherben.
iusNet ErbR 04.12.2020

Erbbescheinigung für eine nach dem Willen der Erblasserin erst zu einem späteren Zeitpunkt zu gründende Stiftung?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Da gemäss Testament der Nachlass, selbst wenn die Stiftung bereits im Erbgang als errichtet gälte, erst nach dem Ableben der Schwester der Erblasserin in die Stiftung einzubringen ist, fehlt es der Stiftung in der Berufung gegen die verweigerte Ausstellung einer Erbbescheinigung am aktuellen und praktischen Interesse. Darüber hinaus entsteht kein Erblosigkeit, wenn die Stiftung als Nacherbin gilt. Die Doppelrolle der Schwester als Nutzniesserin und gesetzliche Erbin könnte sich dahingehend auflösen lassen, dass der Hinweis auf die Nutzniessung als im Sinne einer Analogie erfolgt verstanden wird. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts ab.
iusNet ErbR 18.11.2020

Zuteilungskompetenz des Erbteilungsgerichts – Auswirkungen der neuen bundesgerichtlichen Praxis

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Seit BGE 143 II 425 ist das Erbteilungsgericht nicht (mehr) zur Los- und Sachzuweisung nach Ermessen befugt. Das Obergericht Zürich hebt deshalb den Entscheid der Vorinstanz auf, welche noch die «alte» Teilungsrolle eingenommen hatte. Der Obergerichtsentscheid veranschaulicht lehrbuchhaft die neue Kaskade der massgeblichen Erbteilungsregeln und zeigt deren Grenzen auf, insbesondere, wenn sich die Mitglieder einer liegenschaftsbezogenen fortgesetzten Erbengemeinschaft nicht in allen Teilungspunkten einigen können. Gewisse Möglichkeiten zur Verhinderung einer öffentlichen Versteigerung bestehen aber nach wie vor.
Marjolein Bieri
iusNet ErbR 27.10.2020

Auskunftsersuchen gegen ein in der Schweiz ansässiges Bankinstitut/Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Nachlassabwicklung
Art. 88 Abs. 1 IPRG sieht eine subsidiäre Zuständigkeit der schweizerischen Behörden vor für den Fall, dass sich die ausländischen Behörden – nicht nur des Wohnsitzstaates, sondern auch anderer ausländischer Staaten, insbesondere des Heimatstaates – nicht mit dem in der Schweiz gelegenen Nachlass eines Ausländers mit letztem Wohnsitz im Ausland befassen. Im Falle einer rechtlichen Untätigkeit genügt der Nachweis der ausländischen Rechtsnormen, welche die Nichtbefassung vorsehen; ein Nachweis der tatsächlichen Inaktivität entfällt.
iusNet ErbR 23.10.2020

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