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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Auslegung eines Erbteilungsvertrags (fehlender tatsächlicher und normativer Konsens bezüglich eines Vermögensverzichts)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt mit der Schlussfolgerung, bezüglich eines schenkungsweisen Verzichts der Ehefrau auf güterrechtliche Ansprüche und die Nutzniessung am Nachlassvermögen zugunsten der Stiefkinder habe weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens bestanden. Mit entscheidend war das Fehlen jeglicher Hinweise im «Erbteilungsvertrag» auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung oder den Verzicht auf diesbezügliche Ansprüche sowie die Tatsache, dass der Verzicht auf die Nutzniessung im Lichte des vorangehenden Teilsatzes zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zu lesen ist.
iusNet ErbR 16.07.2020

Beschwerde gegen die verweigerte Inaussichtstellung einer Erbenbescheinigung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein aktuelles und praktisches Interesse voraus. Die Erbscheinprognose durch die Eröffnungsbehörde erfolgt auf der Basis einer lediglich vorläufigen und unpräjudiziellen Auslegung der letztwilligen Verfügung, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche Wirkungen entfaltet. Sie kann folglich auch nicht als verbindliche Aussage darüber gelten, wem eine Erbenbescheinigung ausgestellt werden soll. Die Möglichkeit allein, dass die Behörde bei der Beurteilung eines Gesuchs auf ihre frühere Einschätzung zurückgreifen könnte, reicht nicht aus, um ein aktuelles und praktisches Interesse zu begründen.
iusNet ErbR 19.06.2020

Vorversterben eines eingesetzten Erben, Auslegung einer Verfügung von Todes wegen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
Die Regel, wonach der Richter Externa nur insoweit heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt, ist Folge der Formvorschriften. Daran, dass es keine «an sich» klare Erklärung geben und der Wortlaut als solcher keinen selbständigen Bestand haben kann, ändert sie nichts. Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, müssen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden (materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs).
iusNet ErbR 19.06.2020

Umfang der Kompetenz des mit einer Erbteilung befassten Gerichts

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erbteilungsgericht an die gesetzlichen Regeln über die Losbildung und über die Zuweisung und den Verkauf von Erbschaftsgegenständen gebunden. Es kann Lose oder bestimmte Erbschaftsgegenstände nicht nach eigenem Ermessen bestimmten Erben zuweisen, wenn sich die Erben nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen. – Ein Verzicht bzw. Austritt aus der Gesamteigentümerschaft hat durch Willenserklärung des betreffenden Erben zu erfolgen und lässt sich mit der gerichtlichen Anordnung des Ausscheidens nicht gleichsetzen.
iusNet ErbR 20.05.2020

Anspruch der Erbengemeinschaft gegen eine Erbin auf Herausgabe der von ihr in einer Auktion erzielten Verkaufserlöse für Nachlassgegenstände

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Von Ausnahmefällen (Handeln im Notfall, Erbenvertretung) abgesehen, untersteht das Handeln eines einzelnen Erben den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR). Die Anwendung von Art. 423 Abs. 1 OR (bezüglich des Anspruchs des Geschäftsherrn auf die aus der Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsführers hervorgehenden Vorteile) setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer bösgläubig war. War er gutgläubig, unterstehen die Beziehungen zwischen den Parteien den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung. Ausgeschlossen ist diesfalls grundsätzlich – mangels Verschuldens – eine Haftung nach Art. 41 OR, obwohl das Prinzip der Einstimmigkeit verletzt wurde.
iusNet ErbR 28.04.2020

Negative Feststellungsklage i.S.v. Art. 85a SchKG oder Erbteilungsklage?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Sofern ein Erbenvertreter bestellt und nicht nur für bestimmte Aufgaben eingesetzt wurde, kommt die Befugnis zur Führung eines Klageverfahrens i.S. einer negativen Feststellungsklage allein ihm zu. Der Streitgegenstand der Erbteilungsklage ist zwar kein einheitlicher. Neben der im Vordergrund stehenden Teilung können eine Vielzahl weiterer Rechtsbegehren erhoben werden. Zielt eine Klage aber allein auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld, so wird sie nicht durch den Hinweis, dass der Verfahrensausgang sich auf den Nachlass auswirke, zur Teilungsklage, zu der jeder Erbe einzeln befugt ist.
iusNet ErbR 28.04.2020

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