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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Materielle Rechtskraft des in Revision zu ziehenden Urteils

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Revision zugänglich sind materiell rechtskräftige Entscheide, wobei materielle Rechtskraft die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien bedeutet. Sie setzt Identität der Parteien und des Streitgegenstands voraus und erstreckt sich nur auf das Sachurteil. Im Erbteilungsprozess wurde weder über die Gültigkeit der im Rahmen der Vollzugsanordnung berücksichtigten Abtretungserklärung zwischen einem Erben und seinem Rechtsanwalt geurteilt noch wären in einem diesbezüglichen Prozess die Parteien und der Streitgegenstand identisch mit jenen des Erbteilungsprozesses.
iusNet ErbR 17.02.2020

St.Galler Erbrechtstagung 2020, 2. Durchführung

Veranstaltungen
Mittwoch, 3. Juni 2020 - 8:30 bis 17:00
Die St.Galler Erbrechtstagung 2020 vermittelt Knowhow in neuen Fragestellungen, wie z.B. der Nachlassplanung und -gestaltung im Vorfeld der Erbrechtsrevision oder im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass, und informiert über die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts im Erbrecht. Sie gibt Updates und Inputs in grundlegenden Bereichen der praktischen Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche, im Zusammenhang mit Fristenwahrungen, der Ausgleichung und der Herabsetzung. Abgerundet wird die Tagung mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz im Erbrecht und in erbrechtlichen Verfahren.

St.Galler Erbrechtstagung 2020, 1. Durchführung

Veranstaltungen
Freitag, 8. Mai 2020 - 8:15 bis 16:45
Die St.Galler Erbrechtstagung 2020 vermittelt Knowhow in neuen Fragestellungen, wie z.B. der Nachlassplanung und -gestaltung im Vorfeld der Erbrechtsrevision oder im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass, und informiert über die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts im Erbrecht. Sie gibt Updates und Inputs in grundlegenden Bereichen der praktischen Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche, im Zusammenhang mit Fristenwahrungen, der Ausgleichung und der Herabsetzung. Abgerundet wird die Tagung mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz im Erbrecht und in erbrechtlichen Verfahren.

Verletzung der Berufsregeln durch Vereinbarung eines pactum de palmario während laufenden Mandats und Inrechnungstellung eines krass übersetzten Honorars

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts, wonach der Abschluss eines pactum de palmario (Erfolgsprämie) während laufenden Mandats Art. 12 lit. e BGFA verletzt. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass ein Honorar, welches den kantonal üblichen Stundensatz um das Zwei- bis Dreifache und die gestützt auf die kantonale Gebührenordnung höchstens geschuldete Parteientschädigung um das Vierfache übersteigt, krass übersetzt ist und einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA darstellt, ist nicht zu beanstanden.
iusNet ErbR 03.02.2020

Beginn der Frist, während der ein öffentliches Inventar verlangt werden kann

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Frist für das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars beginnt für gesetzliche Erben auch dann, wenn sie vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt wurden, mit dem Zeitpunkt, an dem sie vom Tod des Erblassers bzw. ggf. vom Erbfall Kenntnis erhalten haben (Art. 580 Abs. 2 i.V.m. Art. 567 Abs. 2 ZGB). Da der Zeitpunkt, an welchem die Gesuchsteller vom Tod des Erblassers erfahren haben, für den Beginn des Fristenlaufs und damit für die Beurteilung des Gesuchs massgebend ist, hätte das Gericht unter der auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbaren sozialen Untersuchungsmaxime die Pflicht gehabt, die Gesuchsteller aufzufordern, sich entsprechend zu äussern.
iusNet ErbR 17.01.2020

Anspruch des Willensvollstreckers auf Übertragung der Erbschaftsverwaltung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB Anspruch darauf, dass ihm die Erbschaftsverwaltung übertragen wird, und zwar, da das Testament bis zu seiner erfolgreichen Anfechtung gültig bleibt, grundsätzlich selbst dann, wenn die Verfügung nach Ansicht der zuständigen Behörde anfechtbar sein sollte. Seiner Einsetzung können zwar mangelnde Fähigkeiten, mangende Vertrauenswürdigkeit oder Interessenkollisionen entgegenstehen. Die Möglichkeit, dass der Willensvollstrecker dereinst in der Erbstiftung eine Rolle einnehmen könnte, begründet für sich allein jedoch keinen Interessenkonflikt, der eine Ausnahme rechtfertigen würde.
iusNet ErbR 17.01.2020

Gesuch um Revision wegen versehentlicher Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Art. 121 lit. c BGG schliesst Nichteintretensentscheide nicht aus. Gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung wird nicht verstossen, wenn für die materielle Behandlung eines Begehrens die prozessualen Voraussetzungen fehlten. Ein Versehen i.S.v. Art. 121 lit. d BGG kann nur dann vorliegen, wenn eine bestimmte Tatsache oder ein Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen wurde. Nicht Gegenstand einer Revision sein kann eine Feststellung des Bundesgerichts, die auf bundesgerichtlicher Beweiswürdigung beruht.
iusNet ErbR 23.12.2019

Beginn des Willensvollstreckermandats und andere Fallstricke

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung betreffend Beginn des Willensvollstreckermandats: Der Willensvollstrecker wird bereits mit der letztwilligen Verfügung rechtsgültig ernannt. Der behördlichen Mitteilung (Art. 517 Abs. 2 ZGB) kommt danach nur noch deklaratorische Wirkung zu. Sofern er von seiner Ernennung Kenntnis hat, kann der Willensvollstrecker das Amt bereits vor der behördlichen Mitteilung ausdrücklich oder durch faktische Anhandnahme der Nachlassabwicklung annehmen. Eine Belehrung über die 14-tägige Ablehnungsfrist in der Mitteilung kann entfallen, wenn der Willensvollstrecker diese kennt oder kennen müsste.
Marjolein Bieri
iusNet ErbR 23.12.2019

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