Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Die Berufungsinstanz behandelt aber grundsätzlich nur geltend gemachte Rügen. Es ist sodann Sache der Parteien, die Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche stützen, darzulegen und zu beweisen. Im Berufungsverfahren ist zudem aufzuzeigen, in welcher Hinsicht der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Soll die Unterstellung eines Erbvorbezugs unter die Ausgleichungspflicht durch die Erstinstanz von der Berufungsinstanz geprüft werden, muss diese als rechtswidrig gerügt und die Rechtsverletzung anhand des angefochtenen Entscheids begründet werden. Dass im Antrag auf Berücksichtigung sämtlicher Erbvorbezüge auch ein solcher auf Nichtberücksichtigung derselben liegt, ist nicht ersichtlich.