Geltendmachung von Ausgleichungsansprüchen
Geltendmachung von Ausgleichungsansprüchen
Geltendmachung von Ausgleichungsansprüchen
Die 2007 verstorbene F. hatte testamentarisch ihre Kinder B., C., D. und E. auf den Pflichtteil gesetzt. Die maximal verfügbare freie Quote wendete sie dem Sohn A. zu. 2008 erhob A. Erbteilungsklage. Nachdem dem Rechtsmittel gegen das Teilurteil, mit dem der Antrag von B., C. und D. auf Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung abgewiesen worden war, kein Erfolg beschieden war, legte das Bezirksgericht fest, welche Beträge die Erben einander im Zuge der Teilung zu zahlen verpflichtet seien. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. In teilweiser Gutheissung der Berufung von A. setzte das Kantonsgericht die Zahlen neu fest, wobei es bestimmte, dass ein Erbvorbezug von A. in Höhe von CHF 166 600 diesem voll an seinen Erbteil anzurechnen sei. Die von B., C. und D. bezogenen Erbvorbezüge von ebenfalls je CHF 166 600 unterstellte es dagegen nicht der Ausgleichungspflicht. Dagegen erhob A. Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, mit dem Antrag, es seien sämtliche genannten Erbvorbezüge je der begünstigten Person zuzuweisen, eventualiter sei von der Anrechnung sämtlicher Erbvorbezüge abzusehen.
Das Kantonsgericht hatte erwogen, dass B., C...
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