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Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Ausgleichung

Ausgleichung

Ausgleichung – Begriff der Veräusserung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Art und Weise, wie die Vorinstanz die als Sacheinlage erfolgte Einbringung eines Teils einer lebzeitig zugewendeten Getränkehandels-AG in eine neu gegründete AG als Veräusserung i.S.v. Art. 626 Abs. 1 ZGB qualifizierte, obwohl der angeblich Ausgleichungspflichtige diesen Teil weiterführen wollte und weitergeführt hat, erweist sich als bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen das Urteil, mit dem die Vorinstanz einzig aus diesem Grund ein Auskunftsbegehren von Miterben abwies, teilweise gut und weist die Sache zur Prüfung, ob die verlangten Informationen auch zielführend sind, an die Vorinstanz zurück.
iusNet ErbR 24.04.2023

Erbteilung: Begründungsanforderungen, doppelseitige Klage, Klageanerkennung, Ausgleichung und Bindungswirkung eines Erbvertrags

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
Bei der Erbteilungsklage als actio duplex kann jede Partei Anträge stellen, ohne Widerklage erheben zu müssen; das Gericht ist an übereinstimmende Parteianträge gebunden. Von der Ausgleichung sind nur unentgeltliche Zuwendungen erfasst. Zwar kann im Verjährenlassen eines Darlehens eine ausgleichungspflichtige Zuwendung liegen. Dass ein nachträglicher Schulderlass vorliege, wurde jedoch vorliegend weder ausreichend begründet noch nachgewiesen. Mit der testamentarischen Pflichtteilssetzung eines ihrer Kinder bzw. von dessen Nachkommen verstiess die Erblasserin gegen den mit ihrem vorverstorbenen Ehemann abgeschlossenen Erbvertrag, der die nicht widerrufliche Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Gleichbehandlung der Kinder vorsah.
iusNet ErbR 04.10.2022

Ausgleichung und Herabsetzung bei lebzeitigen Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Eine Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht unterliegt nach der Rechtsprechung der Herabsetzung. Inzwischen wird auch von der Lehre einhellig vertreten, dass Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht Zuwendungen i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB sind, die der Ausgleichung unterstehen. Die Vorinstanz hätte die Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsbegehren daher nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die strittigen Zuwendungen seien in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt.
iusNet ErbR 30.06.2020

Geltendmachung von Ausgleichungsansprüchen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Die Berufungsinstanz behandelt aber grundsätzlich nur geltend gemachte Rügen. Es ist sodann Sache der Parteien, die Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche stützen, darzulegen und zu beweisen. Im Berufungsverfahren ist zudem aufzuzeigen, in welcher Hinsicht der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Soll die Unterstellung eines Erbvorbezugs unter die Ausgleichungspflicht durch die Erstinstanz von der Berufungsinstanz geprüft werden, muss diese als rechtswidrig gerügt und die Rechtsverletzung anhand des angefochtenen Entscheids begründet werden. Dass im Antrag auf Berücksichtigung sämtlicher Erbvorbezüge auch ein solcher auf Nichtberücksichtigung derselben liegt, ist nicht ersichtlich.
iusnet ErbR 24.04.2020

Lebzeitige Zuwendungen: Ausgleichung, Herabsetzung oder Weder-noch?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Bezüglich der Herabsetzungspflicht hält das Kantonsgericht insb. Folgendes fest: Gemäss der vom Bundesgericht und der herrschenden Lehre vertretenen objektiven Theorie gelangt Art. 527 Ziff. 1 ZGB auch zur Anwendung, wenn Zuwendungen vom Erblasser der Ausgleichung entzogen worden sind. Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden mit objektivem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung untersteht nur dann der Herabsetzung, wenn sich die Parteien dessen bei Vertragsschluss bewusst waren und sie dadurch eine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigten. Hinsichtlich der Qualifikation als Schenkung ist auf den Zweck der Zuwendung abzustellen und nicht auf die rechtliche Würdigung durch die Parteien, weshalb sich aus einem Ausgleichsdispens allein nichts ableiten lässt.
iusNet ErbR 12.03.2019

Schenkungswille bei einer lebzeitigen Liegenschaftsübertragung mit Nutzniessungsvorbehalt

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach das Vorliegen einer Zuwendung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 bzw. Art. 527 Ziff. 1 ZGB voraussetzt, dass der Erblasser bei Vertragsschluss das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt hat. Blosse Erkennbarkeit genügt nicht. Die Bestellung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts oder eines Vorkaufsrechts an der Liegenschaft ist als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu betrachten und bedeutet eine den Verkehrswert der Liegenschaft mindernde Belastung.
iusNet ER 07.01.2019