Lebzeitige Zuwendungen: Ausgleichung, Herabsetzung oder Weder-noch?
Lebzeitige Zuwendungen: Ausgleichung, Herabsetzung oder Weder-noch?
Lebzeitige Zuwendungen: Ausgleichung, Herabsetzung oder Weder-noch?
Die Erblasserin F. hinterliess die Nachkommen A. (Kläger), B., C. und D. (Beklagte 1-3) und E. (Beklagter 4). Mit öffentlich beurkundetem Testament setzte sie alle bis auf A. auf den Pflichtteil; die frei verfügbare Quote wendete sie A. zu. 2008 klagte A. gegen seine Miterben auf Teilung der Erbschaft. In der seither andauernden gerichtlichen Auseinandersetzung wurde mittels Teilentscheid die Gültigkeit des öffentlichen Testaments festgestellt. Ferner herrscht unter den Parteien mittlerweile im Wesentlichen Einigkeit bezüglich der per Todestag zum reinen Nachlass von F. gehörenden Positionen. Noch streitig ist dagegen die Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungspflicht bezüglich dreier von der Erblasserin an A. übertragener Miteigentumsanteile an der Liegenschaft KTN yy, welche die Vorinstanz als lebzeitige Zuwendungen zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet hatte.
Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch...
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