Das Bundesgericht klärt die umstrittene Frage, wie die Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO auszulegen sind. Während nach der Mehrheit der Lehre die beiden Absätze so zu kombinieren sind, dass der «Tag, an dem die Frist zu laufen begann», gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO definiert wird als der Tag, der einer Mitteilung oder dem Eintritt eines Ereignisses folgt, tritt eine Minderheit dafür ein, dass sich Abs. 1 nur auf Tagesfristen bezieht, während für die Berechnung einer Frist nach Monaten der Ereignistag selbst den relevanten Bezugspunkt darstellt. Das Bundesgericht schliesst sich der Minderheitsmeinung an, weshalb der Beschwerdeführer die Frist nicht nur nach dem EuFrÜb, sondern auch nach der ZPO verpasst hat. Da die Frage erstmals geklärt wurde, die bisherige Rechtsprechung uneinheitlich war und sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf einen Grossteil der Lehre stützen konnte, heisst es die Beschwerde dennoch gut.