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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Wann beginnt die Monatsfrist? Das Bundesgericht schafft Klarheit bei Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen

BGer, Urteil 5A_691/2023 vom 13. August 2024 (zur Publikation vorgesehen)

In Monaten ausgedrückte gesetzliche und behördliche Fristen werden schon am Tage des Erhalts einer gerichtlichen Verfügung oder einer Anordnung ausgelöst und beginnen am selben Tag zu laufen. Das entschied das Bundesgericht für die Klagebewilligung zu einer Erbteilungsklage.
Karl Spühler
iusNet ErbR 07.10.2024

Berechnung des Endes von Monatsfristen – Bundesgericht klärt Auslegung der Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht klärt die umstrittene Frage, wie die Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO auszulegen sind. Während nach der Mehrheit der Lehre die beiden Absätze so zu kombinieren sind, dass der «Tag, an dem die Frist zu laufen begann», gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO definiert wird als der Tag, der einer Mitteilung oder dem Eintritt eines Ereignisses folgt, tritt eine Minderheit dafür ein, dass sich Abs. 1 nur auf Tagesfristen bezieht, während für die Berechnung einer Frist nach Monaten der Ereignistag selbst den relevanten Bezugspunkt darstellt. Das Bundesgericht schliesst sich der Minderheitsmeinung an, weshalb der Beschwerdeführer die Frist nicht nur nach dem EuFrÜb, sondern auch nach der ZPO verpasst hat. Da die Frage erstmals geklärt wurde, die bisherige Rechtsprechung uneinheitlich war und sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf einen Grossteil der Lehre stützen konnte, heisst es die Beschwerde dennoch gut.
iusNet ErbR 27.08.2024

Herabsetzungsklage: Ermittlung der Aktivlegitimation

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Zur Herabsetzungsklage ist nur aktivlegitimiert, wer dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil erhalten hat. Das setzt die Ermittlung der Pflichtteile und damit auch der Pflichtteilsberechnungsmasse voraus. Dabei sind ausgleichungspflichtige Zuwendungen auch dann zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen, wenn dem Ausgleichungsschuldner kein Ausgleichungsgläubiger gegenübersteht. Die Hinzurechnung setzt zwar voraus, dass die entsprechenden Zuwendungen auch tatsächlich zur Ausgleichung gelangen. Das bedeutet aber nur, dass die Vorbezüge dem Erbbetreffnis des jeweiligen Empfängers angerechnet werden. Und ebendiese Anrechnung hat im Rahmen der konkreten Berechnung, ob ein Erbe dem Werte nach seinen Pflichtteil erhalten hat, zu erfolgen.
iusNet ErbR 26.08.2024

Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das Urteil, mit dem die Schlichtungsbehörde im Anschluss an den gemeinsamen Verzicht der Parteien auf erneute Ansetzung einer zuvor mehrfach verschobenen Schlichtungsverhandlung das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hatte, hatte zur Folge, dass das Prozessrechtsverhältnis beendet wurde. Da dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde die Rechtshängigkeit vorliegend nicht mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet, sondern erst mit der Einreichung der Klage und damit zu einem Zeitpunkt, als das Klagerecht nach Art. 494 ZGB bereits verwirkt war.
iusNet ErbR 19.08.2024

Der Zahlvater ist kein Vater

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen

BGer, Urteil 5A_238/2023 vom 18. März 2024 (publiziert)

Das Bundesgericht hat ein Leiturteil gefällt, von dem tausende Personen in der Schweiz betroffen sein dürften: Die Lausanner Richter haben bestätigt, dass vor 1978 geborene, uneheliche Kinder, die mit dem Vater nur eine Zahlvaterschaft verband, keine Nachkommen ihrer Väter im Sinne von Art. 457 ZGB sind. Diesfalls bezahlte der Vater für das uneheliche Kind zwar Unterhalt, doch erbberechtigt war das Kind nicht. Um erbberechtigt zu sein, müssen solche Kinder eine Vaterschaftsklage anhängig machen. Die Hürden für eine Vaterschaftsklage sind zwar hoch, aussichtslos ist sie aber nicht.
Rebekka Oehninger
iusNet ErbR 26.08.2024

Anfechtung einer Kostenvorschussverfügung/nicht wiedergutzumachender Nachteil

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Zwischenentscheide über einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung können grundsätzlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wenn für den Fall der nicht rechtzeitigen Leistung ein Nichteintretensentscheid droht. Die Beschwerde führende Partei muss jedoch im Detail darlegen, dass die Säumnisfolge und damit der rechtliche Nachteil der Verhinderung des Zugangs zum Gericht tatsächlich droht, weil sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten. Da der Beschwerdeführer es vorliegend versäumt hat, alle zur Feststellung seiner finanziellen Situation nötigen Unterlagen vorzulegen, wird auf die Beschwerde mangels Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten.
iusNet ErbR 19.07.2024

Wesen des Auskunftsanspruchs

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

5A_790/2023

Es gehört zum Wesen des Informationsanspruchs, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht. Es genügen Anhaltspunkte. Der erbrechtliche Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Erbe wahrscheinlich ein rechtliches Interesse an der Herausgabe von Gütern hat, die potenziell Teil des Nachlasses sind. A. verkennt den Zweck des angefochtenen Urteils, wenn sie geltend macht, sie und ihr verstorbener Ehemann G. hätten rückwirkend eine beschränkte Gütergemeinschaft vereinbart und das Gesamtgut für den Fall des Vorversterbens von G. der A. zugewiesen, sodass dieses nicht in den Nachlass gefallen sei und folglich auch kein diesbezüglicher Auskunftsanspruch der Kinder von G. bestehe. Denn dieser besteht gerade darin, herauszufinden, ob – nachdem die Zugehörigkeit des Vermögens zu den Gütermassen mit den Eheverträgen geändert wurde – die Erben von G. eine Forderung gegen A. haben, weil G. dazu beigetragen hat, das Eigengut von A. zu finanzieren.
iusNet ErbR 19.07.2024

Streitverkündungsklage im Rahmen einer erbrechtlichen Klage: Erfordernis der sachlichen Konnexität

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Voraussetzung für die Zulassung der Streitverkündungsklage bildet u.a. der sachliche Zusammenhang des mit dieser geltend gemachten Anspruchs zum Hauptklageanspruch. Dabei genügt es nicht, wenn die Ansprüche lediglich auf demselben Rechtsverhältnis oder auf demselben Sachverhalt beruhen. Vielmehr ist die Zulässigkeit beschränkt auf Ansprüche, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen, namentlich Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche. Nicht in Betracht kommen damit Ansprüche, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen.
iusNet ErbR 24.06.2024

Klage auf Herausgabe von Mietzinseinnahmen auf einem Miteigentumsanteil im ungeteilten Nachlass/Örtliche Zuständigkeit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Für erbrechtliche Klagen gilt der Gerichtsstand am letzten Wohnsitz des Erblassers. Eine Klage ist nach der Rechtsprechung erbrechtlicher Natur, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erbgang steht, wobei hierfür wesentlich ist, ob sie ihre Grundlage im Erbrecht hat. Dazu gehören alle Ansprüche, die erst mit dem Tod des Erblassers entstehen. Erbrechtliche Klagen betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand und Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden. Macht ein Erbenvertreter vor der Teilung gegen eine Miterbin einen Anspruch auf Herausgabe der Mietzinseinnahmen geltend, die seit dem Tod des Erblassers auf dessen Miteigentumsanteil an einer Wohnung entfielen, hat er dies mit Teilungsklage am letzten Wohnsitz des Erblassers zu tun.
iusNet ErbR 05.06.2024

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