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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Aktivlegitimation des Kindes eines «Zahlvaters» zur Herabsetzungsklage

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

5A_238/2023 (zur Publikation vorgesehen)

Nur der (allenfalls virtuelle) pflichtteilsgeschützte Erbe ist zur Erhebung der Herabsetzungsklage berechtigt. Pflichtteilsgeschützt sind u.a. die Nachkommen. Für die Erlangung der Nachkommeneigenschaft wird ein rechtliches Kindesverhältnis vorausgesetzt. Ein solches wurde mit einer altrechtlichen Zahlvaterschaft nicht begründet. Der Dualismus von Zahlvaterschaft/Vaterschaft mit Standesfolge wurde mit der Revision von 1978 abgeschafft. Obwohl die zeitlichen Schranken der Übergangsvorschrift überschritten waren, wäre vorliegend aufgrund der neueren Rechtsprechungspraxis eine eigenständige Vaterschaftsklage grundsätzlich möglich gewesen. Die Frage, ob eine Vaterschaftsklage (Gestaltungsklage) erfolgreich sein würde, kann nicht Gegenstand eines Herabsetzungsverfahrens sein und die Gestaltungswirkung nicht vorfrageweise bei der Prüfung der Aktivlegitimation zur Herabsetzungsklage erzielt werden.
iusNet ErbR 26.04.2024

1. Workshop Erbrecht

Veranstaltungen
Mittwoch, 3. Juli 2024 - 13:30 bis 17:00
Aktuelle Fragen zu seit der Erbrechtsrevision von 2020/2023 neu geltenden Gesetzesbestimmungen und zu Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung und prozessualen Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüche. Zum einen werden, anhand von kurzen Fallbeispielen, in der Literatur aufgeworfene und kontrovers beantwortete Fragen zu den revidierten Art. 494 bzw. 216 und 532 ZGB diskutiert; zum andern wird ein Fall behandelt, welcher in der Hauptsache vom Bundesgericht entschieden worden ist, unter Berücksichtigung der «Prozessgeschichte», einschliesslich mehrerer erst- und zweitinstanzlicher Zwischenentscheide. Die Teilnehmenden benötigen dazu: ZGB, OR, ZPO, SchKG und BGG.

Erbteilungsklage: Kostenvorschuss zulasten der beklagten Partei (Abgrenzung actio duplex/Widerklage)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Erbteilungsklage ist eine doppelseitige Klage (actio duplex). Jede Partei kann Anträge stellen, ohne Widerklage erheben zu müssen. Der beklagte Miterbe, der sich darauf beschränkt, Anträge auf der Grundlage der in der Klageschrift aufgelisteten Nachlassaktiven zu stellen, wird nicht kostenvorschusspflichtig. Vorliegend machte die Beklagte jedoch einen eigenen Teilungsanspruch geltend, in dessen Rahmen sie Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche in Bezug auf zusätzliche Aktiva erhob, wodurch sich die Berechnungsmasse erheblich erhöhte. Die materiell-rechtlichen Anträge der Beklagten gingen daher über den Rahmen einer actio duplex hinaus und ein Kostenvorschuss zu ihren Lasten ist grundsätzlich zulässig.
iusNet ErbR 28.03.2024

Schadenersatzforderung der Erbengemeinschaft aus einem Vermögensverwaltungsauftrag

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
Eine Haftung des Miterben B. aufgrund eines ihm von der Erbengemeinschaft erteilten Vermögensverwaltungsmandats scheidet vorliegend aus, da die der Ehefrau F. des Erblassers zustehende Verfügungsnutzniessung an den streitigen Aktien nach deren Verkauf in eine Quasinutzniessung am Verkaufserlös umgewandelt wurde. F. wurde somit Eigentümerin des Verkaufserlöses und nur sie konnte B. mit dessen Verwaltung beauftragen. Da F. als Nutzniesserin der Besitz am Nachlass zustand, scheitert eine aus Art. 602 ZGB abgeleitete Herausgabepflicht von B. ebenfalls. Schliesslich verneint das Gericht einen von F. geerbten Anspruch wegen Schlechterfüllung des Mandats u.a. deshalb, da das Vorliegen eines B. zurechenbaren Schadens nicht nachgewiesen wurde.
iusNet ErbR 06.02.2024

Erbteilung: Ausgleichungspflicht («Gratis-Wohnen»), Gesamthandanteil im Nachlass, Antrag auf Tilgung bzw. Sicherstellung von Schulden vor der Teilung u.a.m.

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
1. Die zeitlich unbestimmte und 30 Jahre dauernde unentgeltliche Überlassung eines Hofs zur Bewirtschaftung und Bewohnung bezweckte ohne Zweifel zumindest eine Existenzverbesserung und untersteht damit grundsätzlich der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Auch für die Zeit nach dem Tod des Erblassers durften die Miterben von einer Entschädigungspflicht ausgehen. 2. Da die übrigen Beteiligten eines Gesamthandverhältnisses im vorliegenden Erbteilungsverfahren nicht beteiligt waren, stand es dem Teilungsgericht nicht zu, über den Anteil im Nachlass zu verfügen bzw. dessen Teilung anzuordnen. Es könnte den Anteil aber im Rahmen des Losbildungsverfahrens zuteilen. 3. Nachdem ein Erbe die Sicherstellung bzw. Tilgung der Schulden vor der Erbteilung verlangt hatte, hätte das Teilungsgericht konkrete Anordnungen bzgl. der Passiven treffen müssen.
iusNet ErbR 18.01.2024

Erbteilung: Teil- oder Zwischenentscheid?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Erbrechtliche Klagen
Entscheide über blosse Grundsatzfragen wie die Zugehörigkeit einzelner Aktiven zum Nachlass sind nicht als Teilentscheide zu qualifizieren. Vorliegend handelt es sich beim Begehren im Rahmen der Erbteilungsklage, es sei festzustellen, dass der Nachlass eine hälftige Beteiligung an einer aufgelösten, aber noch nicht liquidierten einfachen Gesellschaft beinhalte, bloss um einen Teil der Begründung des Beschwerdeführers zur Bestimmung der Höhe des Nachlasses und des Erbteils. Der angefochtene Entscheid, in dem die Berufungsinstanz erwog, dass es keine einfache Gesellschaft gebe, und die Sache im Übrigen an die Vorinstanz zurückwies, ist daher ein Zwischenentscheid, der nur unter besonderen Voraussetzungen mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden kann.
iusNet ErbR 19.12.2023

Rechtsbegehren bei der Erbteilungsklage (insbesondere Bezifferung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Im Rahmen von Erbteilungsklagen sind die Begehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffen sind und wie zu teilen ist, grundsätzlich ausreichend. Es darf weder die Aufstellung eines Teilungsplans vorausgesetzt noch mehr als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses verlangt werden. Im Rahmen der Zuteilungskompetenz des Teilungsgerichts kann dort ein bezifferter Antrag verlangt werden, wo der Nachlass lediglich aus Geld besteht, also ein ohne Weiteres teilbares Objekt vorliegt. Diese Grundsätze gelten auch im Rechtsmittelverfahren.
iusNet ErbR 20.10.2023

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