Auch wenn die Parteien auf ein Schlichtungsverfahren erst verzichten, nachdem der Kläger die Schlichtungsbehörde angerufen hat, gibt es keinen Grund, die Anwendung von Art. 63 ZPO mit der Begründung zu verwehren, dass die Behörde nicht von vornherein unzuständig war. Denn mit Art. 199 Abs. 1 ZPO räumt das Gesetz den Parteien das Privileg ein, ihr Verfahren zu gestalten, indem sie die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde ausschliessen. Es wäre überspitzt formalistisch, der klagenden Partei die Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit und den Parteien das Recht, ihren Rechtsstreit direkt vor Gericht auszutragen, mit der Begründung zu verweigern, dass ihre Einigung erst nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs, mit dem die klagende Partei ihr Recht wahrte, zustande kam.