Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz
Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz
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Am 10. Dezember 2019 reichten A. und B., vertreten durch einen Rechtsanwalt, ein Schlichtungsgesuch gegen C. ein. Sie beantragten, es sei festzustellen und zu entscheiden, dass die Eheleute E. und D. am 12. August 2003 einen Erbvertrag abgeschlossen hätten, mit welchem sämtliche früheren Testamente aufgehoben worden seien, dass die späteren Verfügungen von D. ungültig oder jedenfalls insoweit herabsetzbar seien, als sie dem Erbvertrag widersprächen, und dass die vier mit dem Erbvertrag eingesetzten Erben, insbesondere die Kläger, einen Anspruch von je einem Viertel am Nachlass hätten. Sie machten geltend, E. sei 2007 und D. 2018 verstorben. Zu ihren Lebzeiten hätten D. und E. einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie vier Personen – unter ihnen A. und B. – als Erben zu je einem Viertel eingesetzt und ein Legat zugunsten von C. ausgerichtet hätten. Nach dem Tod ihres Mannes habe D. aufeinanderfolgende eigenhändige und öffentliche Testamente verfasst, mit denen sie C. als Alleinerbin eingesetzt habe. Von diesen Testamenten hätten sie Mitte Juni 2019 Kenntnis erhalten.
In der Folge wurden nacheinander mehrere Schlichtungsverhandlungen anberaumt....
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