Das Urteil, mit dem die Schlichtungsbehörde im Anschluss an den gemeinsamen Verzicht der Parteien auf erneute Ansetzung einer zuvor mehrfach verschobenen Schlichtungsverhandlung das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hatte, hatte zur Folge, dass das Prozessrechtsverhältnis beendet wurde. Da dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde die Rechtshängigkeit vorliegend nicht mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet, sondern erst mit der Einreichung der Klage und damit zu einem Zeitpunkt, als das Klagerecht nach Art. 494 ZGB bereits verwirkt war.