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Anfechtbarkeit von mit einem Erbvertrag unvereinbaren Verfügungen

Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz (Entscheid des Bundesgerichts)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Auch wenn die Parteien auf ein Schlichtungsverfahren erst verzichten, nachdem der Kläger die Schlichtungsbehörde angerufen hat, gibt es keinen Grund, die Anwendung von Art. 63 ZPO mit der Begründung zu verwehren, dass die Behörde nicht von vornherein unzuständig war. Denn mit Art. 199 Abs. 1 ZPO räumt das Gesetz den Parteien das Privileg ein, ihr Verfahren zu gestalten, indem sie die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde ausschliessen. Es wäre überspitzt formalistisch, der klagenden Partei die Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit und den Parteien das Recht, ihren Rechtsstreit direkt vor Gericht auszutragen, mit der Begründung zu verweigern, dass ihre Einigung erst nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs, mit dem die klagende Partei ihr Recht wahrte, zustande kam.
iusNet ErbR 30.01.2025

Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das Urteil, mit dem die Schlichtungsbehörde im Anschluss an den gemeinsamen Verzicht der Parteien auf erneute Ansetzung einer zuvor mehrfach verschobenen Schlichtungsverhandlung das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hatte, hatte zur Folge, dass das Prozessrechtsverhältnis beendet wurde. Da dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde die Rechtshängigkeit vorliegend nicht mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet, sondern erst mit der Einreichung der Klage und damit zu einem Zeitpunkt, als das Klagerecht nach Art. 494 ZGB bereits verwirkt war.
iusNet ErbR 19.08.2024

Die Bindungswirkung beim Erbvertrag – Wie «Segen» zu «Fluch» werden kann

Kommentierung
Vorsorge- und Nachlassplanung
Nach mehreren Bundesgerichtsentscheiden, die eine Anfechtung von nach Abschluss eines Erbvertrages ausgerichteten Schenkungen ablehnten, wurde eine solche in einem Genfer Fall vom November 2020 höchstrichterlich geschützt. Die Kommentierung ordnet das praktisch wichtige Nachlassplanungsinstrument des Erbvertrages und Arten und Wirkung von darin getroffenen Anordnungen ein, zeigt Chancen und Risiken des Erbvertrages auf und enthält im Hinblick auf die Revision von Art. 494 Abs. 3 ZGB Hinweise darauf, was Urkundspersonen und weitere Beteiligte bei der Vertragsredaktion speziell zu beachten haben.
Christian Suter
Benno Studer
iusNet ErbR 26.04.2021

Wenn der Erbvertrag nicht mehr passt …

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nur die einseitigen Bestimmungen eines Erbvertrags können frei widerrufen werden. Bei Klauseln, die die Einsetzung jedes Ehegatten als Erben des anderen und der Kinder als Erben des Restbetrages beim Tod des zweiten Elternteils vorsehen, wird Zweiseitigkeit vermutet. Die namhaften Schenkungen des Erblassers an seine zweite Frau stufte das Gericht als anfechtbar ein, da sie offensichtlich zur Umgehung der Verpflichtungen aus dem Erbvertrag und daher rechtsmissbräuchlich erfolgt seien. Der gute Glaube der zweiten Ehefrau i.S.v. Art. 528 Abs. 1 ZGB wurde verneint.
iusNet ErbR 03.02.2021