iusNet Erbrecht

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Verwirkung

Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz (Entscheid des Bundesgerichts)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Auch wenn die Parteien auf ein Schlichtungsverfahren erst verzichten, nachdem der Kläger die Schlichtungsbehörde angerufen hat, gibt es keinen Grund, die Anwendung von Art. 63 ZPO mit der Begründung zu verwehren, dass die Behörde nicht von vornherein unzuständig war. Denn mit Art. 199 Abs. 1 ZPO räumt das Gesetz den Parteien das Privileg ein, ihr Verfahren zu gestalten, indem sie die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde ausschliessen. Es wäre überspitzt formalistisch, der klagenden Partei die Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit und den Parteien das Recht, ihren Rechtsstreit direkt vor Gericht auszutragen, mit der Begründung zu verweigern, dass ihre Einigung erst nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs, mit dem die klagende Partei ihr Recht wahrte, zustande kam.
iusNet ErbR 30.01.2025

Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das Urteil, mit dem die Schlichtungsbehörde im Anschluss an den gemeinsamen Verzicht der Parteien auf erneute Ansetzung einer zuvor mehrfach verschobenen Schlichtungsverhandlung das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hatte, hatte zur Folge, dass das Prozessrechtsverhältnis beendet wurde. Da dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde die Rechtshängigkeit vorliegend nicht mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet, sondern erst mit der Einreichung der Klage und damit zu einem Zeitpunkt, als das Klagerecht nach Art. 494 ZGB bereits verwirkt war.
iusNet ErbR 19.08.2024

Protokollierung der Ausschlagungserklärung, Dreimonatsfrist und Überschuldungsvermutung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die Überschuldung macht wegen der damit verbundenen Vermutung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB die Ausschlagung entbehrlich. Wenn die Überschuldung dann aber nicht erhärtet werden kann, kommt es gemäss Obergericht gleichwohl auf die Ausschlagung und damit auch die Einhaltung der Dreimonatsfrist an.
iusNet ErbR 10.07.2019