Protokollierung der Ausschlagungserklärung, Dreimonatsfrist und Überschuldungsvermutung
Protokollierung der Ausschlagungserklärung, Dreimonatsfrist und Überschuldungsvermutung
Protokollierung der Ausschlagungserklärung, Dreimonatsfrist und Überschuldungsvermutung
F. hinterliess als Erben seine Ehegattin A. sowie vier Kinder (Berufungskläger 1-5). Im Mai bzw. Juni 2018 reichten die Berufungskläger Ausschlagungserklärungen ein. Die Vorinstanz wies die Gesuche um Protokollierung derselben mit Urteil vom Juni 2018 ab. Dagegen erhoben die Berufungskläger rechtzeitig Berufung ans Obergericht.
Das Obergericht hält vorab fest, dass die Protokollierung der Ausschlagung ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei, auf welchen das summarische Verfahren als kantonales Recht Anwendung finde. Sodann seien erbrechtliche Angelegenheiten gemäss Bundesgericht grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Das gelte auch für die Ausschlagung, bei der, vorab durch die Vermeidung der Haftung für Schulden des Erblassers, wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stünden. Die Berufung sei daher nur bei Erreichen des Streitwerts von CHF 10 000 zulässig (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Auf die tatsächliche Höhe der Schulden komme es dabei nicht an, seien diese doch regelmässig zumindest zum Teil nicht bekannt. Von der Erreichung des Streitwerts (auch von CHF 30 000 bei Weiterzug ans Bundesgericht) dürfe i.d.R. ausgegangen werden, da es nicht ungewöhnlich oder gar der...
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