Die Überschuldung macht wegen der damit verbundenen Vermutung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB die Ausschlagung entbehrlich. Wenn die Überschuldung dann aber nicht erhärtet werden kann, kommt es gemäss Obergericht gleichwohl auf die Ausschlagung und damit auch die Einhaltung der Dreimonatsfrist an.