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Ausschlagung

Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Das Gesuch um Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gehört zwar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und fällt daher in den Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Es handelt sich jedoch um die sog. eingeschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime, d.h., die Parteien sind nicht davon entbunden, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben dem kantonalen Gericht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 576 ZGB relevante Tatsachen – insb. zum Zeitpunkt, in dem sie vom gegen den Erblasser eröffneten Nachsteuerverfahren erstmals erfuhren – nicht vorgetragen. Die Abweisung des Gesuchs vorab wegen verspäteter Geltendmachung ist nicht zu beanstanden.
iusNet ErbR 12.04.2024

Zu Unrecht angeordnete konkursamtliche Liquidation?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Alle nächsten Erben eines in Marokko geborenen Schweizer Staatsbürgers schlugen die Erbschaft in Marokko aus, weshalb über die Erbschaft die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde. Die Erben verlangten vergeblich die Aufhebung des Konkurses mit der Begründung, die Ausschlagung sei nichtig oder jedenfalls auf den Nachlass in Marokko beschränkt. Die Beschwerde gegen den Konkursentscheid des Konkursgerichts scheiterte daran, dass es nach der Rechtsprechung der Cour de Justice nicht Sache des Konkursgerichts ist, vorfrageweise über die Gültigkeit der Ausschlagung zu entscheiden. Über diese Frage hat der ordentliche Richter im Rahmen eines Zivilprozesses zu befinden. Als unbegründet abzuweisen ist auch die Aufsichtsbeschwerde: Das Konkursamt war an den Urteil des Konkursgerichts gebunden (auch zumal die Beschwerde abgewiesen worden war) und das Konkursurteil erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich nichtig.
iusNet ErbR 12.12.2023

Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde die Frist zur Ausschlagung verlängern oder eine neue Frist ansetzen. Das Gesuch muss gestellt werden, sobald der Erbe von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die die Fristerstreckung oder -wiederherstellung rechtfertigen. Es ist kaum glaubhaft, dass die Steuerverwaltung nur die Ehefrau des Erblassers, nicht aber dessen andere Erben (zu denen hier die Gesuchsteller zählten), die ebenfalls persönlich für die Schulden des Erblassers haften, über die Eröffnung eines Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens informiert hat und die Gesuchsteller erst Monate nach der Ehefrau davon erfahren haben. Das Gesuch scheiterte daher vorliegend vorab an der verspäteten Geltendmachung.
iusNet ErbR 12.10.2023

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation infolge Ausschlagung durch alle eingesetzten und gesetzlichen Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Vom Bundesgericht zu entscheiden war die Frage, ob an einem Überschuss, der sich nach der konkursamtlichen Liquidation infolge Ausschlagung aller eingesetzten wie auch aller gesetzlichen Erben ergab, nur die gesetzlichen oder auch die eingesetzten Erben partizipieren. Das Bundesgericht stellt klar, dass zum Kreis der «Berechtigten» i.S.v. Art. 573 Abs. 2 ZGB sowohl die gesetzlichen als auch die eingesetzten Erben gehören, weshalb bei der Verteilung des Überschusses eine gewillkürte Erbfolge (im vorliegenden Fall durch das nicht angefochtene Testament des Erblassers) grundsätzlich zu beachten ist.
iusNet ErbR 21.07.2023

Zuteilung des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Die Genfer Cour de Justice hatte zu klären, ob der Überschuss aus einer konkursamtlichen Liquidation infolge Ausschlagung dem testamentarisch eingesetzten Alleinerben oder den gesetzlichen Erben zu überlassen sei. Sie entschied, dass die Verknüpfung von Art. 572 und 573 ZGB es nicht erlaube, ein Testament wieder aufleben zu lassen, dessen Begünstigter die Ausschlagung erklärt hat, sodass der Überschuss letztlich nur unter den nächsten gesetzlichen Erben zu verteilen war. – Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
iusNet ErbR 19.12.2022

Widerruf der Ausschlagung: Kantonale Praxis, Irrtum

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Ausschlagungserklärung ist ein Gestaltungsrecht und als solches unwiderruflich. Die kantonale Praxis, die den Widerruf der Ausschlagungserklärung aus Praktikabilitätsgründen unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässt, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre. Selbst wenn man ihr folgen wollte, wäre vorliegend die erste Bedingung, nämlich die Zustimmung aller Erben zum Widerruf, nicht erstellt. Die angeblich falsche Vorstellung über die Vermögensverhältnisse eines Miterben, dessen finanzielle Zukunft mittels Ausschlagung sichergestellt werden sollte, stellt keinen wesentlichen Irrtum dar, der zu einer Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Willensmangels berechtigen würde.
iusNet ErbR 06.12.2022

Ausschlagung – Anfechtung wegen eines Willensmangels

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Ausschlagung ist ein Gestaltungsrecht und als solches unwiderruflich. Sie ist aber nach Lehre und Rechtsprechung in analoger Anwendung des Irrtumsrechts wegen Willensmangels anfechtbar. Das bedeutet jedoch nicht eine bedingungslose Übernahme dieser Regeln. Die Frist zur Geltendmachung eines Willensmangels hat den Besonderheiten des Erbrechts und insb. der Ausschlagung Rechnung zu tragen und beträgt in Anlehnung an die von der Rechtsprechung präzisierte Regelung in Art. 576 ZGB einige Wochen ab Entdeckung.
iusNet ErbR 04.02.2022

Rückforderung von nach dem Tod des Erblassers, aber vor der Ausschlagung gesprochenen und ausbezahlten EL/Krankheitskosten

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Wer sich im ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren erstmals auf die Ungültigkeit einer Ausschlagung beriefe, um einen Anspruch auf Erbschaftsaktiven zu begründen, nachdem er sich unter Berufung auf dieselbe Ausschlagung der Haftung für die Erbschaftspassiven entzogen hat, verhielte sich rechtsmissbräuchlich. Entsprechend kann auch das Urteil des Versicherungsgerichts nicht geschützt werden, mit dem die Ausschlagung zufolge Einmischung für ungültig und die Ausschlagende für die Zwecke der Ergänzungsleistungen als Erbin erklärt wurde.
iusNet ErbR 14.01.2022

Ausschlagungsrecht des Erbeserben / Annahme der Erbschaft durch Einmischung / Amtliche Liquidation

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Einholung eines Erbscheins bedeutet für sich allein noch keine Annahme der Erbschaft durch Einmischung, welche der amtlichen Liquidation entgegenstehen würde. Stirbt eine Person, bevor sie die Erbschaft angenommen hat, geht ihr Recht, die Erbschaft auszuschlagen, auf ihre Erben über. Der Erbeserbe kann den Hauptnachlass annehmen, den Nachlass des zuerst Verstorbenen jedoch ausschlagen; schlägt er dagegen die Haupterbschaft aus, zieht dies die Ausschlagung auch der entfernteren Erbschaft nach sich. Die Annahme der Haupterbschaft stand dem Gesuch um amtliche Liquidation der entfernteren nicht entgegen.
iusNet ErbR 26.10.2021

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
Sowohl nach schweizerischem als auch nach italienischem Recht ist die Ausschlagung ein unwiderrufliches einseitiges Rechtsgeschäft, das den Wegfall der Erbeneigenschaft bewirkt. Beide Rechtsordnungen sehen vor, dass nur ein Willensmangel Grundlage für ein Zurückkommen auf die abgegebene Erklärung sein kann. Für sich allein nicht ausreichend für eine erfolgreiche Anfechtung ist das Bekanntwerden nachträglicher Tatsachen wie ein nach der konkursamtlichen Liquidation aufgefundenes Testament und ein aus der Liquidation resultierender Überschuss.
iusNet ErbR 25.06.2021

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