Ausschlagung – Anfechtung wegen eines Willensmangels
Ausschlagung – Anfechtung wegen eines Willensmangels
Ausschlagung – Anfechtung wegen eines Willensmangels
D. war Vater zweier erwachsener Kinder B. und A. Mit Testament von Januar 2016 hatte D. als Erben seine beiden Kinder je zu einem Anteil von 3/8 und seine Lebenspartnerin C. zu einem Anteil von ¼ eingesetzt. D. verstarb im Februar 2016.
Die Erben unterzeichneten im 26. Juni 2016 eine Vereinbarung, mit welcher sich C. verpflichtete, die Erbschaft auszuschlagen und auf ihre Rechte am Nachlass zugunsten von A. und B. zu verzichten. A. und B. verzichteten ihrerseits auf ihre Ansprüche bezüglich eines Freizügigkeitskontos des Verstorbenen bei der Bank G. Mit an die Justice de Paix adressierter Erklärung vom 27. Juni 2016 schlug C. die Erbschaft aus. In der Folge teilte die Bank G. mit Schreiben vom 10. August und 22. September 2016 C. mit, dass die Ex-Ehefrau E. des Verstorbenen und Mutter von B. und A. Ansprüche auf das oben genannte Freizügigkeitskonto geltend gemacht habe, sodass das Guthaben auf diesem Konto hälftig zwischen den beiden Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden müsse.
Am 15. März 2017 erklärte C. gegenüber A. und B., die Vereinbarung vom 26. Juni 2016 wegen Willensmangels anzufechten. Sie habe sich in einem wesentlichen...
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