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Grundlagenirrtum

Widerruf der Ausschlagung: Kantonale Praxis, Irrtum

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Ausschlagungserklärung ist ein Gestaltungsrecht und als solches unwiderruflich. Die kantonale Praxis, die den Widerruf der Ausschlagungserklärung aus Praktikabilitätsgründen unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässt, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre. Selbst wenn man ihr folgen wollte, wäre vorliegend die erste Bedingung, nämlich die Zustimmung aller Erben zum Widerruf, nicht erstellt. Die angeblich falsche Vorstellung über die Vermögensverhältnisse eines Miterben, dessen finanzielle Zukunft mittels Ausschlagung sichergestellt werden sollte, stellt keinen wesentlichen Irrtum dar, der zu einer Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Willensmangels berechtigen würde.
iusNet ErbR 06.12.2022

Ausschlagung – Anfechtung wegen eines Willensmangels

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Ausschlagung ist ein Gestaltungsrecht und als solches unwiderruflich. Sie ist aber nach Lehre und Rechtsprechung in analoger Anwendung des Irrtumsrechts wegen Willensmangels anfechtbar. Das bedeutet jedoch nicht eine bedingungslose Übernahme dieser Regeln. Die Frist zur Geltendmachung eines Willensmangels hat den Besonderheiten des Erbrechts und insb. der Ausschlagung Rechnung zu tragen und beträgt in Anlehnung an die von der Rechtsprechung präzisierte Regelung in Art. 576 ZGB einige Wochen ab Entdeckung.
iusNet ErbR 04.02.2022

Anfechtung eines Erbteilungsvertrags wegen Grundlagenirrtums (Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Erbteilung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Liegenschaften in der Erbteilung
Da kein Sondertatbestand erfüllt war, unter welchem die Beschwerdegegner die Zuweisung der nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke zum Ertragswert hätten verlangen können, sind diese in der Erbteilung nicht zum Ertrags-, sondern zum Verkehrswert anzurechnen. Das Bundesgericht bejahte sowohl die subjektive als auch die objektive Wesentlichkeit des diesbezüglichen Irrtums der Beschwerdeführerin. Dass sie weitere Abklärungen allenfalls fahrlässig unterliess, steht der Anfechtung des Erbteilungsvertrags wegen Grundlagenirrtums nicht entgegen, führt aber ggf. zu Schadenersatzansprüchen.
iusNet ErbR 07.09.2021

(Un-)Verbindlichkeit der Prozessabstandserklärung hinsichtlich des Erbteilungsprozesses

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht hat die vorinstanzliche Ansicht, gemäss welcher B einem zur Anfechtung berechtigenden Grundlagenirrtum unterlegen sei, verworfen und entschieden, dass B rechtswirksam den Prozessabstand erklärt habe. Der Entscheid ist im Ergebnis zwar vertretbar, überzeugt jedoch in der Begründung nicht vollends.
Nicolai Brugger
iusNet ErbR 30.08.2021

Rechtswirksamkeit einer antizipierten Prozessabstandskerklärung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Die Praxis lässt eine Ausnahme vom Grundsatz zu, dass sich die Erbteilungsklage gegen alle Erben zu richten hat, wenn ein Erbe erklärt, sich dem Urteil zu unterziehen, wie auch immer es ausfällt. Diese Erklärung ist an keine Formvorschriften gebunden und, da das Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit begründet, bereits in diesem Verfahrensabschnitt zulässig. Sie kann wegen Irrtums angefochten werden, wobei eine auf Hoffnung gründende spekulative Erwartung wie die Annahme, es würden in einem Erbteilungsprozess keine Forderungen gestellt, keine objektiv wesentliche Grundlage i.S. von Art. 23 OR ist.
iusNet ErbR 17.05.2021