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(Un-)Verbindlichkeit der Prozessabstandserklärung hinsichtlich des Erbteilungsprozesses

(Un-)Verbindlichkeit der Prozessabstandserklärung hinsichtlich des Erbteilungsprozesses

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(Un-)Verbindlichkeit der Prozessabstandserklärung hinsichtlich des Erbteilungsprozesses

I.    Problemstellung und Ansicht des Bundesgerichts

Mit Urteil 5A_685/2020 vom 19. April 2021 war zu entscheiden, ob ein (Mit-)Erbe (nachfolgend «B») gegenüber der Schlichtungsbehörde und/oder der Erstinstanz eine gültige Prozessabstandserklärung abgegeben hat. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

A, B und C sind Geschwister. Ihre verstorbene Mutter hatte in ihrem Testament festgehalten, dass Bs Erbansprüche bereits vollständig abgegolten seien. Mit dieser Feststellung erklärte sich B gegenüber der Willensvollstreckerin einverstanden.

Mit Schlichtungsgesuch vom 30. November 2015 gegen B und C stellte A neben dem Teilungsbegehren auch ein Begehren auf Ausgleichung der lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen. Die Schlichtungsbehörde lud die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vor. B antwortete ihr darauf mit Schreiben vom 21. Dezember 2015, dass ihm unverständlich sei, wieso er als Beklagter aufgeführt werde. Er sei mit den Feststellungen der Erblasserin einverstanden und es bestehe kein weiterer Erbanspruch. Zur Schlichtungsverhandlung erschien B wie in seinem Schreiben mitgeteilt nicht.1

In der Folge erhob A die Erbteilungsklage lediglich gegen C und stellte zusätzlich den Antrag, es sei festzustellen, dass B rechtgültig auf seine Erbansprüche verzichtet habe. C beantragte die Klageabweisung mangels Passivlegitimation. Die Erstinstanz informierte B über das hängige Verfahren und gab ihm Gelegenheit, innert Frist mitzuteilen, ob er Prozessabstand erkläre. Mit Schreiben vom 23. August 2016 teilte B unwiderruflich mit, im Erbteilungsprozess Prozessabstand zu erklären und das Urteil anzuerkennen, wie auch immer es ausfalle. Der Schriftenwechsel fand ohne B...

iusNet ErbR 30.08.2021

 

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