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Erbteilungsklage

Erbteilungsklage: Kostenvorschuss zulasten der beklagten Partei (Abgrenzung actio duplex/Widerklage)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Erbteilungsklage ist eine doppelseitige Klage (actio duplex). Jede Partei kann Anträge stellen, ohne Widerklage erheben zu müssen. Der beklagte Miterbe, der sich darauf beschränkt, Anträge auf der Grundlage der in der Klageschrift aufgelisteten Nachlassaktiven zu stellen, wird nicht kostenvorschusspflichtig. Vorliegend machte die Beklagte jedoch einen eigenen Teilungsanspruch geltend, in dessen Rahmen sie Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche in Bezug auf zusätzliche Aktiva erhob, wodurch sich die Berechnungsmasse erheblich erhöhte. Die materiell-rechtlichen Anträge der Beklagten gingen daher über den Rahmen einer actio duplex hinaus und ein Kostenvorschuss zu ihren Lasten ist grundsätzlich zulässig.
iusNet ErbR 28.03.2024

Rechtsbegehren bei der Erbteilungsklage (insbesondere Bezifferung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Im Rahmen von Erbteilungsklagen sind die Begehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffen sind und wie zu teilen ist, grundsätzlich ausreichend. Es darf weder die Aufstellung eines Teilungsplans vorausgesetzt noch mehr als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses verlangt werden. Im Rahmen der Zuteilungskompetenz des Teilungsgerichts kann dort ein bezifferter Antrag verlangt werden, wo der Nachlass lediglich aus Geld besteht, also ein ohne Weiteres teilbares Objekt vorliegt. Diese Grundsätze gelten auch im Rechtsmittelverfahren.
iusNet ErbR 20.10.2023

Die Legitimation zur Erbteilungsklage: «virtuelle Erben» und die Auslegung von Erbvertrag und Rechtsbegehren

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Falls im Rahmen der Erbteilungsklage wider Erwarten keine Erbenstellung bestätigt und der geltend gemachte Erbteil nicht zugesprochen wird, muss die Geltendmachung des Pflichtteils gemäss Bundesgericht mindestens aus der Klagebegründung oder den Umständen hervorgehen. Dies gilt namentlich bei nicht ausdrücklicher Erwähnung des Pflichtteilserben im Erbvertrag und vollständiger Verteilung des Nachlasses, unabhängig von dessen Aufführung in einem (unangefochtenen) Erbenschein. Pflichtteilserben ist deshalb zu empfehlen, im Rahmen der Erbteilungsklage auch ein Herabsetzungsbegehren zu stellen.
Domino Hofstetter
iusNet ErbR 28.08.2023

Legitimation zur Erbteilungsklage: Vollständig übergangener oder schlicht nicht erwähnter Pflichtteilserbe?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Legitimation zur Erbteilungsklage setzt Erbenstellung voraus. Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil. Bis dahin sind sie lediglich virtuelle Erben. Dagegen kommt in einer Verfügung von Todes wegen nicht ausdrücklich übergangenen, schlicht nicht erwähnten Pflichtteilserben aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge Erbenstellung zu, es sei denn, der gesamte Nachlass sei den anderen Erben zugewendet worden. Rechtsbegehren sind objektiv nach den allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Die Pflicht zur Auslegung entfällt nur, wenn ein an sich mangelhaftes Rechtsbegehren den wahren Willen der Partei wiedergibt.
iusNet ErbR 13.06.2023

Ungültigkeitsklage: Gerichtskostenvorschuss

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Im Kanton Genf werden die Gebühren in Abhängigkeit vom Streitwert, dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens nach einem vom Staatsrat festgelegten Tarif berechnet. Nach der Rechtsprechung bildet bei einem Erbteilungsstreit das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Streit den Teilungsanspruch als solches betrifft. Ist dagegen nur der Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten streitig, stellt lediglich dieses Betreffnis den Streitwert dar. Vorliegend ging es nicht um die Zulässigkeit der Teilung, sondern um die Erbenqualität des Klägers, der im Testament keine Erwähnung fand, weshalb der Streitwert dem Anteil von A. am zur Teilung gelangenden Nachlassvermögen (d.h. auch unter Berücksichtigung der anfallenden Erbschaftssteuern) entspricht.
iusNet ErbR 21.10.2022

Erbteilungsklage: Rechtsbegehren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Vorbehaltlich Teilungsvorschriften des Erblassers geht der Anspruch aus Art. 604 Abs. 1 ZGB nur auf Vornahme der Teilung, nicht aber auf Zuteilung bestimmter Objekte, denn jeder Miterbe hat den gleichen Anspruch auf die Erbschaftsgegenstände. Daher genügen in prozessualer Hinsicht «die Begehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffen sind und wie zu teilen ist». Von einem Kläger darf weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplanes noch mehr als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses verlangt werden.
iusNet ErbR 26.08.2022

Geltendmachung von Erbansprüchen, wenn der Nachlass im Zeitpunkt der Feststellung des Kindesverhältnisses bereits geteilt ist

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das Kindesverhältnis von A. zu seinem vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts verstorbenen Vater war nach Inkrafttreten des neuen Rechts festgestellt worden. Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass A. seinen Erbanspruch mit der (bereits verjährten) Erbschaftsklage und nicht mit der (unverjährbaren) Erbteilungsklage hätte einfordern müssen, da der väterliche Nachlass zum Zeitpunkt der Feststellung des Kindesverhältnisses bereits geteilt war. Vor Bundesgericht nicht umstritten war, dass die Berufung des Beschwerdeführers zur Erbfolge aufgrund der Gutheissung seiner Vaterschaftsklage rückwirkend auf den Tag seiner Geburt erfolgt.
iusNet ErbR 22.10.2021

(Un-)Verbindlichkeit der Prozessabstandserklärung hinsichtlich des Erbteilungsprozesses

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht hat die vorinstanzliche Ansicht, gemäss welcher B einem zur Anfechtung berechtigenden Grundlagenirrtum unterlegen sei, verworfen und entschieden, dass B rechtswirksam den Prozessabstand erklärt habe. Der Entscheid ist im Ergebnis zwar vertretbar, überzeugt jedoch in der Begründung nicht vollends.
Nicolai Brugger
iusNet ErbR 30.08.2021

Rechtswirksamkeit einer antizipierten Prozessabstandskerklärung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Die Praxis lässt eine Ausnahme vom Grundsatz zu, dass sich die Erbteilungsklage gegen alle Erben zu richten hat, wenn ein Erbe erklärt, sich dem Urteil zu unterziehen, wie auch immer es ausfällt. Diese Erklärung ist an keine Formvorschriften gebunden und, da das Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit begründet, bereits in diesem Verfahrensabschnitt zulässig. Sie kann wegen Irrtums angefochten werden, wobei eine auf Hoffnung gründende spekulative Erwartung wie die Annahme, es würden in einem Erbteilungsprozess keine Forderungen gestellt, keine objektiv wesentliche Grundlage i.S. von Art. 23 OR ist.
iusNet ErbR 17.05.2021

Negative Feststellungsklage i.S.v. Art. 85a SchKG oder Erbteilungsklage?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Sofern ein Erbenvertreter bestellt und nicht nur für bestimmte Aufgaben eingesetzt wurde, kommt die Befugnis zur Führung eines Klageverfahrens i.S. einer negativen Feststellungsklage allein ihm zu. Der Streitgegenstand der Erbteilungsklage ist zwar kein einheitlicher. Neben der im Vordergrund stehenden Teilung können eine Vielzahl weiterer Rechtsbegehren erhoben werden. Zielt eine Klage aber allein auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld, so wird sie nicht durch den Hinweis, dass der Verfahrensausgang sich auf den Nachlass auswirke, zur Teilungsklage, zu der jeder Erbe einzeln befugt ist.
iusNet ErbR 28.04.2020

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