Legitimation zur Erbteilungsklage: Vollständig übergangener oder schlicht nicht erwähnter Pflichtteilserbe?
Legitimation zur Erbteilungsklage: Vollständig übergangener oder schlicht nicht erwähnter Pflichtteilserbe?
Legitimation zur Erbteilungsklage: Vollständig übergangener oder schlicht nicht erwähnter Pflichtteilserbe?
Der 2018 verstorbene F. hinterliess als Erben seine Ehefrau B., drei gemeinsame Kinder und eine voreheliche Tochter A. F. und B. hatten mit einem Ehevertrag von 2010 eine vollständige Vorschlagszuweisung vereinbart und festgehalten, dass sämtliches Vermögen Errungenschaft darstelle. 2011 schlossen sie zudem einen Erbvertrag, mit welchem u.a. für den Fall des Vorversterbens eines der Ehegatten die gemeinsamen Kinder, alle namentlich genannt, auf den Pflichtteil gesetzt wurden und die gesamte verfügbare Quote dem überlebenden Ehegatten zuwendet wurde.
Im Juli 2019 erhob A. Klage gegen die übrigen Erben und verlangte mit der im September 2019 eingereichten Verbesserung der Klageschrift die Feststellung des Nachlasses von F. und dessen Teilung entsprechend Erbquoten. Dieses Rechtsbegehren passte sie in der Folge mehrmals an und beantragte mit Eingabe vom 10. Februar 2020 die Feststellung, dass der Erbvertrag von 2011 ungültig und sie selbst Erbin und gemäss Ehevertrag und Erbvertrag zu 1/8 am Nachlass zu beteiligen sei. Das Kreisgericht bestätigte mit Zwischenentscheid vom Januar 2021 die von den übrigen Erben angezweifelte Aktivlegitimation von A. Diesen Entscheid hob das...
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