iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Auslegung Von Erbverträgen

Auslegung von Erbverträgen

Die Legitimation zur Erbteilungsklage: «virtuelle Erben» und die Auslegung von Erbvertrag und Rechtsbegehren

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Falls im Rahmen der Erbteilungsklage wider Erwarten keine Erbenstellung bestätigt und der geltend gemachte Erbteil nicht zugesprochen wird, muss die Geltendmachung des Pflichtteils gemäss Bundesgericht mindestens aus der Klagebegründung oder den Umständen hervorgehen. Dies gilt namentlich bei nicht ausdrücklicher Erwähnung des Pflichtteilserben im Erbvertrag und vollständiger Verteilung des Nachlasses, unabhängig von dessen Aufführung in einem (unangefochtenen) Erbenschein. Pflichtteilserben ist deshalb zu empfehlen, im Rahmen der Erbteilungsklage auch ein Herabsetzungsbegehren zu stellen.
Domino Hofstetter
iusNet ErbR 28.08.2023

Legitimation zur Erbteilungsklage: Vollständig übergangener oder schlicht nicht erwähnter Pflichtteilserbe?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Legitimation zur Erbteilungsklage setzt Erbenstellung voraus. Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil. Bis dahin sind sie lediglich virtuelle Erben. Dagegen kommt in einer Verfügung von Todes wegen nicht ausdrücklich übergangenen, schlicht nicht erwähnten Pflichtteilserben aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge Erbenstellung zu, es sei denn, der gesamte Nachlass sei den anderen Erben zugewendet worden. Rechtsbegehren sind objektiv nach den allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Die Pflicht zur Auslegung entfällt nur, wenn ein an sich mangelhaftes Rechtsbegehren den wahren Willen der Partei wiedergibt.
iusNet ErbR 13.06.2023

Auslegung eines Erbvertrags: Umfang der Vorerbschaft

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Für Erbverträge gelten nach der Rechtsprechung die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung. In casu sah der Ehe- und Erbvertrag neben der Einsetzung der überlebenden Ehegattin als Vorerbin u.a. vor, dass die beiden nicht gemeinsamen Kinder des Ehemanns auf den Pflichtteil gesetzt werden, und er enthielt Teilungsvorschriften mit Zuweisung von Nachlassgegenständen auch an die Kinder. Die im Rahmen der Testamentseröffnung vorgenommene provisorische Prüfung ergab daher, dass es nicht der Wille des Erblassers war, die Ehefrau als Vorerbin über den gesamten Nachlass einzusetzen. Die Kinder sind in Bezug auf den Pflichtteil Erben und nur darüber hinaus Nacherben.
iusNet ErbR 04.12.2020

Lebzeitige Zuwendung einer Liegenschaft mit Nutzungsniessungs- oder Wohnrechtsvorbehalt in Abweichung von einem Erbvertrag

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die obligationenrechtlichen Vorschriften der Vertragsauslegung gelten auch für Erbverträge. Bleibt der tatsächliche Wille der Parteien unbewiesen, ist der mutmassliche Wille der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, wobei in erster Linie auf den Wortlaut des Vertrags abzustellen ist. Das Kantonsgericht schliesst, dass lebzeitige Zuwendungen von Grundstücken unter Vorbehalt einer Nutzniessung (bzw. eines Wohnrechts) zugunsten des späteren Erblassers reine Schenkungen sind. Eine von den Parteien als Gegenleistung verrechnete kapitalisierte Nutzniessung ist aber u.U. nicht vom Schenkungswillen des Erblassers gedeckt.
iusNet ErbR 26.08.2019