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Auslegung von Rechtsbegehren

Die Legitimation zur Erbteilungsklage: «virtuelle Erben» und die Auslegung von Erbvertrag und Rechtsbegehren

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Falls im Rahmen der Erbteilungsklage wider Erwarten keine Erbenstellung bestätigt und der geltend gemachte Erbteil nicht zugesprochen wird, muss die Geltendmachung des Pflichtteils gemäss Bundesgericht mindestens aus der Klagebegründung oder den Umständen hervorgehen. Dies gilt namentlich bei nicht ausdrücklicher Erwähnung des Pflichtteilserben im Erbvertrag und vollständiger Verteilung des Nachlasses, unabhängig von dessen Aufführung in einem (unangefochtenen) Erbenschein. Pflichtteilserben ist deshalb zu empfehlen, im Rahmen der Erbteilungsklage auch ein Herabsetzungsbegehren zu stellen.
Domino Hofstetter
iusNet ErbR 28.08.2023

Legitimation zur Erbteilungsklage: Vollständig übergangener oder schlicht nicht erwähnter Pflichtteilserbe?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Legitimation zur Erbteilungsklage setzt Erbenstellung voraus. Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil. Bis dahin sind sie lediglich virtuelle Erben. Dagegen kommt in einer Verfügung von Todes wegen nicht ausdrücklich übergangenen, schlicht nicht erwähnten Pflichtteilserben aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge Erbenstellung zu, es sei denn, der gesamte Nachlass sei den anderen Erben zugewendet worden. Rechtsbegehren sind objektiv nach den allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Die Pflicht zur Auslegung entfällt nur, wenn ein an sich mangelhaftes Rechtsbegehren den wahren Willen der Partei wiedergibt.
iusNet ErbR 13.06.2023

Auslegung eines Rechtsgebegehrens zur Anfechtung einer materiellen Enterbung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Rechtsbegehren sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Die Klägerin hat klar zum Ausdruck gebracht, dass sie am Nachlass der Mutter teilhaben will und die testamentarische Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerbe anficht. Trotz des das Rechtsbegehren einleitenden Satzteils «Es sei festzustellen» lassen der rechtliche Rahmen und die Klagebegründung daher auf ein Herabsetzungsbegehren schliessen.
iusNet ErbR 12.03.2019

Anfechtung einer materiellen Enterbung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
- aktualisiert - 
Bei der Interpretation der Rechtsbegehren ist darauf abzustellen, was der Kläger damit wollte und was er, losgelöst von den von ihm verwendeten Begriffen, dazu vorträgt. Mit der Formulierung, es sei festzustellen, dass sie «wie alle anderen Erben im Rahmen und Umfang … (mindestens aber zum Pflichtteil) an deren Nachlass teilnimmt», bringt die Klägerin klar zum Ausdruck, dass sie im Rahmen der gesetzlichen Regeln am Nachlass der Mutter teilhaben will und die testamentarische Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerbe anficht. Ihre Klage erweist sich als Herabsetzungsklage. - Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt.
iusNet ErbR 05.02.2019