Das Bundesgericht hat ein Leiturteil gefällt, von dem tausende Personen in der Schweiz betroffen sein dürften: Die Lausanner Richter haben bestätigt, dass vor 1978 geborene, uneheliche Kinder, die mit dem Vater nur eine Zahlvaterschaft verband, keine Nachkommen ihrer Väter im Sinne von Art. 457 ZGB sind. Diesfalls bezahlte der Vater für das uneheliche Kind zwar Unterhalt, doch erbberechtigt war das Kind nicht. Um erbberechtigt zu sein, müssen solche Kinder eine Vaterschaftsklage anhängig machen. Die Hürden für eine Vaterschaftsklage sind zwar hoch, aussichtslos ist sie aber nicht.