iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Herabsetzungsklage

Herabsetzungsklage

Legitimation zur Erbteilungsklage: Vollständig übergangener oder schlicht nicht erwähnter Pflichtteilserbe?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Legitimation zur Erbteilungsklage setzt Erbenstellung voraus. Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil. Bis dahin sind sie lediglich virtuelle Erben. Dagegen kommt in einer Verfügung von Todes wegen nicht ausdrücklich übergangenen, schlicht nicht erwähnten Pflichtteilserben aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge Erbenstellung zu, es sei denn, der gesamte Nachlass sei den anderen Erben zugewendet worden. Rechtsbegehren sind objektiv nach den allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Die Pflicht zur Auslegung entfällt nur, wenn ein an sich mangelhaftes Rechtsbegehren den wahren Willen der Partei wiedergibt.
iusNet ErbR 13.06.2023

Anfechtung eines Testaments wegen Widerspruchs zum Erbvertrag / Rechtsbegehren

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Dass bei der Anfechtung erbvertragswidriger letztwilliger Verfügungen die Bestimmungen zur Herabsetzungsklage analog zur Anwendung kommen, ändert nichts daran, dass die Ungültigkeitsklage i.S.v. Art. 519 ff. ZGB und die Herabsetzungsklage i.S.v. Art. 522 ff. ZGB zwei von der Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit nach Art. 494 Abs. 3 ZGB verschiedene Klagen sind. Aus dem Umstand allein, dass der Kläger vorliegend verlangte, das mit dem älteren Erbvertrag unvereinbare Testament sei für ungültig zu erklären, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass er eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB erhob.
iusNet ErbR 31.01.2023

Gültigkeit einer Klagebewilligung mit nicht bezifferten Rechtsbegehren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Dass es dem Kläger im Rahmen seiner Erbteilungsklage mit Herabsetzungsbegehren an den für eine Bezifferung seiner Begehren nötigen Informationen insb. bezüglich des in den Nachlass zurückzuführenden Betrags fehlte, anerkannte die Beklagte implizite, indem sie bei der Eintretensfrage auf Gutachten verweist, die hierfür einzuholen wären. Zumindest im konkreten Zusammenhang stellt die Angabe, dass der Streitwert über CHF 100 000 liege, im Teil «Eintreten» des Schlichtungsgesuchs einen ausreichenden provisorischen Streitwert dar, weshalb die Klagebewilligung ohne Bezifferung der Begehren gültig ist.
iusNet ErbR 21.07.2021

Verletzung des Pflichtteils durch ehegüterrechtliche Begünstigung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes können gemeinsame Kinder die Herabsetzung der übergesetzlichen Vorschlagszuweisung nicht verlangen. Der Rechtsbehelf der Herabsetzung steht den gemeinsamen Nachkommen nur offen, soweit überhaupt ein Nachlass vorhanden ist, was nicht der Fall ist, wenn der Verstorbene über kein Eigengut verfügte und auf der Grundlage eines Ehevertrags eine volle Vorschlagszuweisung erfolgte. Auch der indirekte Schutz der gemeinsamen Nachkommen via von einem Teil der Lehre vertretener Pflichtteilsberechnung unter Einschluss der ehevertraglichen Begünstigung kann diesfalls nicht greifen.
iusNet ErbR 24.09.2020

Auslegung eines Rechtsgebegehrens zur Anfechtung einer materiellen Enterbung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Rechtsbegehren sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Die Klägerin hat klar zum Ausdruck gebracht, dass sie am Nachlass der Mutter teilhaben will und die testamentarische Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerbe anficht. Trotz des das Rechtsbegehren einleitenden Satzteils «Es sei festzustellen» lassen der rechtliche Rahmen und die Klagebegründung daher auf ein Herabsetzungsbegehren schliessen.
iusNet ErbR 12.03.2019

Anfechtung einer materiellen Enterbung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
- aktualisiert - 
Bei der Interpretation der Rechtsbegehren ist darauf abzustellen, was der Kläger damit wollte und was er, losgelöst von den von ihm verwendeten Begriffen, dazu vorträgt. Mit der Formulierung, es sei festzustellen, dass sie «wie alle anderen Erben im Rahmen und Umfang … (mindestens aber zum Pflichtteil) an deren Nachlass teilnimmt», bringt die Klägerin klar zum Ausdruck, dass sie im Rahmen der gesetzlichen Regeln am Nachlass der Mutter teilhaben will und die testamentarische Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerbe anficht. Ihre Klage erweist sich als Herabsetzungsklage. - Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt.
iusNet ErbR 05.02.2019